Achtung: Verzicht auf Arbeitszeiterfassung kann diskriminierend sein

14. Februar 2025

Der folgende Fall aus Spanien ist vor allem dann relevant, wenn in Ihrer Dienststelle die Arbeitszeit noch nicht erfasst wird. Denn: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung trifft praktisch jeden Arbeitgeber und Dienstherrn. Verstöße können Entschädigungsklagen wegen einer unzulässigen Diskriminierung nach sich ziehen (Europäischer Gerichtshof (EuGH), 19.12.2024, Az. C-531/23).

Der Fall: In Spanien sind bestimmte Arbeitgeber – darunter Haushalte – von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit. Eine in Vollzeit beschäftigte Hausangestellte wollte ihre Überstunden bezahlt haben. Mit ihrer Forderung war sie in der 1. Instanz gescheitert, weil sie die Überstunden nicht nachweisen konnte. Die 2. Instanz bezweifelte jedoch, dass diese Befreiung der Arbeitszeitaufzeichnung mit EU-Recht vereinbar ist, und befragte hierzu den EuGH.

Das überraschende Urteil des EuGH

Das Urteil: Der EuGH urteilte, dass nationale Regelungen zwar Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vorsehen können, z. B. wegen der Größe des Arbeitgebers oder seines Tätigkeitsbereichs. Das gilt aber nur, wenn gewährleistet ist, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.

Die spanische Regelung ist europarechtswidrig, denn sie nimmt Hausangestellten die Möglichkeit, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Stunden sie wann tatsächlich geleistet haben.

Wichtig: Diskriminierung wegen fehlender Arbeitszeiterfassung


Der EuGH wies darauf hin, dass der überwiegende Anteil von Hausangestellten Frauen sei, sodass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegen könnte.

§ 15 Abs. 1 bis 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung und Schadenersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Die aktuelle Rechtslage zur Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13.9.2022 (Az. 1 ABR 22/21) festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Damit hat das BAG verbindlich entschieden, dass das Urteil des EuGH vom 14.5.2019 (Az. 55/18 CCOO) auch von den deutschen Arbeitgebern zu beachten ist.

Die Partei „Die Linke“ hat im Bundestag eine Kleine Anfrage (20/11651) gestellt. Die (ehemalige) Bundesregierung hat darauf Folgendes geantwortet (20/11971):

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine Regelung zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung und hat einen Vorschlag zu Änderungen im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz unterbreitet, der innerhalb der Bundesregierung noch beraten wird.“

Sie hätten sich in dieser Frage nicht mit den Sozialpartnern einigen können, hieß es in der Antwort weiter. Es wird spannend, wie die neue Bundesregierung das Thema weiter behandeln wird.

Fazit: Jetzt Arbeitszeiterfassung angehen

Falls es auch in Ihrer Dienststelle noch immer keine elektronische Arbeitszeiterfassung gibt, dann ist dieses Urteil die Aufforderung, nun endlich tätig zu werden. Denn wie das BAG-Urteil zeigt, gibt es hierfür nicht nur eine Verpflichtung, sondern nun kommen auch Schadenersatzansprüche ins Spie

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