Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt

28. April 2025

Arbeitsrichter urteilen oft arbeitnehmerfreundlich, das ist wahr. Wo Arbeitsrichter aber gar keinen Spaß verstehen: beim Arbeitszeitbetrug. Dieser wird fast immer als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gewertet. So auch in diesem Fall (Landesarbeitsgericht Köln, 11.2.2025, Az. 7 Sa 635/23).

Der Fall: Der Arbeitgeber stellte im Juli 2022 Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung eines Beschäftigten fest. Der Beschäftigte war Fahrkartenkontrolleur. Dem Arbeitgeber wurde zugetragen, dass der Beschäftigte während der Arbeit Zeit im Fitness-Studio, in der Moschee, beim Friseur oder bei privaten Fotoshootings verbracht hat. Der Arbeitgeber wollte dem auf den Grund gehen und engagierte einen Privatdetektiv, der den Beschäftigten 2 Wochen lang observierte. Der Ermittler stellte fest, dass der Beschäftigte während der Arbeitszeit Besuche bei seiner Freundin vornahm oder in Cafés ging, ohne dies in der Arbeitszeiterfassung zu erfassen. Auch überzog er die Pausenzeiten. Der Arbeitgeber hörte den Beschäftigten zu den Vorwürfen an und kündigte fristlos. Der Beschäftigte klagte gegen die Kündigung. Die Arbeitszeiterfassung habe nicht zuverlässig funktioniert, in der Moschee oder im Café habe er Teambesprechungen durchgeführt. Der Arbeitgeber konterte mit einer Widerklage und verlangte von dem Beschäftigten die Detektivkosten von rund 21.600 €.

Was zu viel ist, ist zu viel – Arbeitgeberkündigung ist berechtigt

Das Urteil: Der Beschäftigte hatte mit seiner Klage keinen Erfolg, der Arbeitgeber dafür schon. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Dokumentiert ein Beschäftigter die Arbeitszeit wissentlich und vorsätzlich falsch, ist dies in aller Regel ein schwerer Vertrauensmissbrauch. So war es auch hier. Es steht z. B. zweifelsfrei fest, dass der Beschäftigte an einem Tag 40 Minuten lang in der Wohnung seiner Freundin privaten Tätigkeiten nachgegangen ist, ohne dies als Pausenzeit zu erfassen. Es ist auszuschließen, dass er dort seiner Arbeit (Fahrkartenkontrolleur) nachgegangen ist.

Beschäftigter muss zahlen

Und auch die 21.600 € Detektivkosten hat der Beschäftigte seinem ehemaligen Arbeitgeber zu erstatten. Immer wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Kosten zu erstatten.

Fazit: Ermahnen Sie die Beschäftigten

Der Beschäftigte im Fall hat sich sehr dreist verhalten! Kein Mensch kann davon ausgehen, dass Arbeitgeber so etwas tolerieren. Ermahnen Sie Ihre Kollegen, es mit der Arbeitszeit immer genau zu nehmen. Jobverlust für etwas mehr Freizeit, das ist es nicht wert!

Arbeitszeitbetrug
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