Beamte haben keinen Anspruch auf ein Sabbatjahr

06. Mai 2023

Arbeitszeit ansammeln und dann im Sabbatjahr abbauen, reisen, die Seele baumeln lassen … Viele träumen davon. Diesen Wunsch erfüllen muss der Dienstherr aber nicht, auch nicht Ihren verbeamteten Kolleginnen und Kollegen, sagt das Verwaltungsgericht Koblenz (28.2.2023, Az. 5 K 1182/22.KO).

Hier ist das Sabbatjahr geregelt

Gesetzliche Regelungen zum Sabbatjahr finden sich in § 91 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung Bund, § 6 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und landesrechtlichen Regelungen. Gemeinsam ist aber allen Regelungen, dass der Dienstherr eine Ermessensentscheidung bezüglich des Antrags zu treffen hat.

Der Fall: Eine Beamtin aus Rheinland-Pfalz beantragte die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell. Sie wollte ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 ansparen, um dann ab Mai 2026 bis April 2027 vom Dienst freigestellt werden zu können. Der Dienstherr lehnte dies wegen entgegenstehender dienstlicher Belange ab. Wegen Personalmangels könne er eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Aufgabenbereich der Beamtin nicht gewährleisten. Eine interne Vertretung scheide auch aus, da die Beamtendecke ohnehin dünn sei und die Kollegen schon überlastet seien.

Die Beamtin legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein. Als ihr Widerspruch abgelehnt wurde, klagte sie.

Dienstliche Gründe erlauben die Ablehnung

Das Urteil: Die Richter standen hier auf der Seite des Dienstherrn. Dieser habe den Antrag zu Recht aus dienstlichen Gründen abgelehnt.

Soweit sich der Dienstherr auf die Vertretungsnotwendigkeit beruft, reicht dies noch nicht als Ablehnungsgrund, denn die Vertretungsnotwendigkeit besteht bei jeder Teilzeitbeschäftigung. Hier kam noch hinzu, dass der ordnungsgemäße Dienstbetrieb nicht mehr sichergestellt werden konnte. Dieser Ablehnungsgrund war stichhaltig, der Dienstherr hatte ihn auch im Rahmen seines Organisationsermessens nachvollziehbar dargelegt. Die Freistellung würde zu einer Verschärfung der ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe führen.

Beweggründe spielen auch eine Rolle

Hier kommt es auch darauf an, was man mit dem Sabbatjahr anfangen will. So wurde das Sabbatjahr eines Soldaten abgelehnt, weil dieser die Welt umsegeln wollte. Das sei kein wichtiger Grund für ein Sabbatjahr. Die Aufnahme eines Studiums hingegen geht regelmäßig durch. Sagen Sie also Ihren Kollegen und Kolleginnen, dass bei Plänen zu einem Sabbatjahr der Dienstherr das letzte Wort hat. Die Pläne werden sich also nicht immer realisieren lassen.

FAZIT

Ablehnungsgründe müssen nachvollziehbar sein

Ihr Dienstherr kann Ihren Antrag auf ein Sabbatical nicht einfach ablehnen, er muss seine Ablehnung begründen. Ihm ist bei seiner Entscheidung ein gewisses Ermessen zuzusprechen, dennoch muss seine Ermessensentscheidung nachvollziehbar sein. Er muss sachgerechte Gründe zur Ablehnung heranziehen. Wie der Dienstherr im Fall, der darlegen konnte, dass er ohne die Mitarbeiterin seine Verpflichtung gegenüber dem Bürger nicht mehr wahrnehmen kann. Der öffentliche Arbeitgeber ist ja nicht nur seinen Beschäftigten verpflichtet, sondern auch dem Volk. Der Dienstbetrieb muss weitergehen. Keiner von uns will wochenlang auf einen neuen Pass oder Ähnliches warten, weil der zuständige Beschäftigte im Sabbatjahr ist.

Warum Kollegen ins Sabbatical gehen

Die Gründe, warum Beschäftigte ein Sabbatical für sich beanspruchen wollen, sind mannigfaltig und so verschieden, wie es Ihre Kollegen auch sind. In Betracht kommen die folgenden Gründe für eine Auszeit (vorbehaltlich wichtigerer Interessen der Dienststelle):

●  berufliche Weiterbildung (Meisterschule, Promotion …)

●  Sprachreisen

●  Verlängerung der Elternzeit

●  Besinnung (z. B. auch in einem Kloster)

●  Neu- oder Umorientierung

●  ehrenamtliches Engagement

●  einfach mal nichts tun

Egal, welchen Grund Ihre Kolleginnen und Kollegen haben, unterstützen Sie sie dabei!

Sabbatjahr
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