Der Ausgleich bzw. die Vergütung von Arbeitsstunden beschäftigt die Gerichte immer wieder. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, sondern auch für Beamte. Ist der an sich vorgesehene Freizeitausgleich nicht möglich, entsteht ein Anspruch auf Auszahlung – auch dann, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit Grund dafür ist, dass die Überstunden nicht in Freizeit ausgeglichen werden können (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 7.3.2024, Az. 2 C 2.23).
Gesetz sieht Ausgleich innerhalb eines Jahres vor
§ 78 Abs. 3 des saarländischen Beamtengesetzes (SBG) sieht vor, dass dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit grundsätzlich innerhalb eines Jahres durch entsprechende Dienstbefreiung auszugleichen ist. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.
Polizist leistete erhebliche Mehrarbeit
Der Fall: Ein Polizeibeamter leistete in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach Mehrarbeit bei verschiedenen Polizeieinsätzen. Im Herbst 2016 erlitt er einen Dienstunfall, in dessen Folge er arbeitsunfähig war. Ende Juli 2018 erfolgte die Versetzung in den Ruhestand wegen andauernder Dienstunfähigkeit.
Zu diesem Zeitpunkt waren nicht alle Mehrarbeitsstunden durch Dienstbefreiung ausgeglichen. Der Beamte beantragte daher die Vergütung von 205 noch nicht ausgeglichenen Mehrarbeitsstunden. Der Dienstherr verweigerte die Vergütung jedoch. Nach Widerspruch und erfolglosen Klagen vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht (OVG) musste schließlich das BVerwG entscheiden.
Die Entscheidung: Und hier bekam der ehemalige Polizist dem Grunde nach recht. Die Sache wurde allerdings an das OVG zurückverwiesen. Die BVerwG-Richter konnten nicht selbst entscheiden, weil noch nicht abschließend geprüft war, ob die fraglichen 205 Stunden richtig berechnet waren.
Darum war die Klage erfolgreich
Der Dienstherr ist aufgrund des SBG verpflichtet, für angeordnete und genehmigte Mehrarbeit innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren. Nur wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, erfolgt der Ausgleich der Mehrarbeit nicht durch Freizeitausgleich. Dann besteht allerdings nach § 78 Abs. 3 SBG ein Anspruch auf finanzielle Vergütung.
Bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit handelt es sich nicht um „zwingende dienstliche Gründe“ im Sinne des SBG. Jedenfalls ist nach Ablauf der in dem Gesetz geregelten Jahresfrist eine Dienstbefreiung nicht mehr möglich. Der grundsätzliche Anspruch auf Freizeitausgleich wandelt sich dann nach der Rechtsprechung des BVerwG in einen Vergütungsanspruch.
Der Fall zeigt, dass es sich lohnen kann, ablehnende Entscheidungen des Dienstherrn notfalls auch durch die Instanzen zu verfolgen. Machen Sie Ihren Kollegen Mut, sich ggf. rechtlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten einer Klage zu klären.
Pochen Sie auf Ihre Mitbestimmungsrechte
Aufgrund der Personalvertretungsgesetze gehört es zu den Aufgaben des Personalrats, darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes geltenden Gesetze durchgeführt werden. Auch das Thema Mehrarbeit gehört zu den Gegenständen, die der Mitbestimmung unterliegen.
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