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Schließen Sie sich in einem Beschluss Ihrem Dienstherrn an, freut er sich natürlich. Ganz anders aber, wenn Sie sich in einem Beschluss gegen den Dienstherrn stellen. Dann wäre es ihm natürlich sehr recht, wenn der Beschluss unwirksam wäre. Einfach die Unwirksamkeit des Beschlusses behaupten reicht nicht, er muss sie auch beweisen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 26.3.2018, Az. 7 ABR 46/16).
Der Fall: Einem Dienstherrn passte der Beschluss seiner Mitarbeitervertretung nicht. Also stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Beschluss unwirksam sei und damit für ihn unbeachtlich. Die Mitarbeitervertretung könne ihm ja das Gegenteil beweisen, wenn sie meine, dass der im Sitzungsprotokoll niedergelegte Beschluss doch wirksam sei. Das tat die Mitarbeitervertretung auch, allerdings auf ihre Weise. Sie klagte gegen den Dienstherrn.
Das Urteil: Das hat sie gut gemacht. Denn die Richter waren da völlig eindeutig: Zweifeln Arbeitgeber einen Beschluss ihrer Mitarbeitervertretung an, können sie nicht einfach behaupten, er sei unwirksam, und sich dann entspannt zurücklehnen. Möchte der Dienstherr den Beschluss kippen, braucht er Beweise für dessen Unwirksamkeit.
Korrekte Ladung muss sein!
Ein Betriebsrat (der Fall spielt zwar in der freien Wirtschaft, ist aber auf Sie übertragbar) hatte einen unwirksamen Beschluss gefällt. Sehr ärgerlich. Machen Sie es also besser (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, 8.12.2017, Az. 13 TaBV 72/17).
Der Fall: Der Betriebsrat eines Sanitärproduzenten wollte an einer Fortbildung teilnehmen. Auf der Sitzung, auf der die Teilnahme beschlossen werden sollte, fehlte eines der Betriebsratsmitglieder. Der Vorsitzende fragte daraufhin bei einem Ersatzmitglied an, das aber wegen zu hohen Arbeitsaufkommens nicht zur Sitzung kommen konnte. Ohne weitere Ersatzmitglieder zu laden, beschloss der Betriebsrat über die Teilnahme. Der Arbeitgeber weigerte sich aber, zu zahlen.
Das Urteil: Zu Recht, wie das LAG Hamm feststellte. Der Betriebsrat habe keinen wirksamen Beschluss über die Teilnahme gefasst. Der Vorsitzende hätte zumindest versuchen müssen, weitere Ersatzmitglieder zu laden.
Checkliste: Wirksamer Beschluss im Gremium
- Waren Sie überhaupt beschlussfähig? Das ist nur dann der Fall, wenn mindestens die Hälfte der Personalratsmitglieder an der Beschlussfassung – und nicht nur an der Sitzung – teilgenommen hat. Das heißt: Fassen Sie einen Beschluss, während einige Beschäftigtenvertreter gerade draußen rauchen sind, macht das die Entscheidung unwirksam!
- Ist der Beschluss im Sitzungsprotokoll klar und deutlich dokumentiert? Beachten Sie besonders, dass sich das Ergebnis der Abstimmung aus dem Protokoll ergeben muss. Beispiel: Das Personalratsmitglied Christian Schmöller wird zu der Schulungsveranstaltung „Grundlagen des Personalvertretungsrechts – Teil 1“ entsandt. Der Beschluss wurde einstimmig durch alle 7 Mitglieder des Betriebsrats gefasst. Es gab keine Gegenstimme und keine Enthaltung.
- Enthält das Sitzungsprotokoll eine Anwesenheitsliste? Sie müssen prüfen und auch belegen können, ob das Gremium zum Zeitpunkt der Beschlussfassung wirklich beschlussfähig war. Daher muss jedem Sitzungsprotokoll eine Anwesenheitsliste zwingend beigefügt werden.
- Ist das Sitzungsprotokoll unterschrieben? Und zwar nicht von irgendjemandem, sondern von Ihrem Vorsitzenden persönlich. Falls der verhindert ist, muss sein Stellvertreter das Protokoll unterzeichnen. Daneben muss noch ein weiteres Mitglied des Gremiums unterschreiben.
- Ergibt sich die Absicht zur Beschlussfassung aus der Tagesordnung? Möchten Sie einen Beschluss wie etwa über eine Seminarteilnahme oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen fassen, muss sich diese Absicht aus der mit der Einladung versandten Tagesordnung ergeben. Wichtig Ist das nicht der Fall, müssen Sie die Erweiterung der Tagesordnung beschließen – und dazu natürlich wiederum beschlussfähig sein. Dieser Beschluss über die Erweiterung der Tagesordnung muss ebenfalls im Sitzungsprotokoll niedergelegt sein.
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