Besserer Hinweisgeberschutz ist beschlossene Sache

07. Juni 2023

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, kurz Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), kommt im Sommer 2023. Schon im Dezember 2022 wurde es vom Bundesrat beschlossen. Da es aber nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erhielt, musste es in den Vermittlungsausschuss. Dort einigte man sich am 12.5.2023. Geregelt wird Folgendes:

Hohe Bußgelder drohen

Verhindern Dienstherren die Abgabe von Hinweisen, kann dies zu einem Bußgeld von bis zu 50.000 € führen!

Wer geschützt wird

Mitarbeiter können Rechtsverstöße an eine interne oder externe Meldestelle melden, ohne Repressalien fürchten zu müssen. Der Mitarbeiterbegriff umfasst auch

●  Bewerber,

●  ausgeschiedene Mitarbeiter,

●  Leiharbeitskräfte sowie

●  freie Mitarbeiter.

Als Rechtsverstoß gilt dabei nicht nur ein Verstoß gegen EU-Recht, sondern auch ein Verstoß gegen deutsches Recht (§ 2 HinSchG).

Gibt ein Beschäftigter einen Hinweis und macht dann geltend, dass er wegen des Hinweises dienstrechtliche Nachteile erlitten hat, muss Ihr Dienstherr beweisen, dass diese Maßnahmen keine Reaktion auf den Hinweis waren. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, kann der Hinweisgeber Schadenersatz verlangen. Hat er geltend gemacht, dass er wegen des Hinweises nicht eingestellt oder befördert wurde, kann er aber nicht verlangen, eingestellt oder befördert zu werden. Es gibt auch keine Entschädigung für eventuelle immaterielle Schäden (§§ 36, 37 HinSchG).

Was geschützt wird

Geschützt wird ein Hinweisgeber zudem nur dann gegen Repressalien, wenn er zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihm gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Auf leichtfertige oder bewusst falsche Anschuldigungen kann der Arbeitgeber also mit einer Abmahnung reagieren. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschhinweise führen zudem zu einer Schadenersatzpflicht des Hinweisgebers.

Der Hinweis muss zunächst an eine Meldestelle erfolgen

Es bleibt den Mitarbeitern überlassen, ob sie sich an eine interne oder an eine externe Meldestelle wenden (§ 7 HinSchG). Externe Meldestellen werden unter anderem errichtet beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt (§§ 19 ff. HinSchG). Es gibt keine Pflicht für Dienstherren, einen Kanal zur Übermittlung anonymer Hinweise bereitzustellen.

Ab 50 Beschäftigten ist eine interne Meldestelle einzurichten

Interne Meldestellen sind ab Inkrafttreten des HinSchG Pflicht für

●  Arbeitgeber des Bank- und Versicherungswesens sowie

●  Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 250 Beschäftigten in allen anderen Branchen (§ 12 HinSchG).

Ab 17.12.2023 brauchen Dienstgeber interne Meldestellen, wenn sie in der Regel mindestens 50 und höchstens 249 Beschäftigte haben und außerhalb des Bank- und Versicherungswesens tätig sind (§ 42 Abs. 1 HinSchG). Kleinbetriebe außerhalb des Bank- und Versicherungswesens brauchen also keine interne Meldestelle. Als Beschäftigte zählen dabei Arbeitnehmer, Auszubildende, Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter, und zwar nach Köpfen.

WICHTIG

Interne Meldestellen im öffentlichen Dienst

Nach der überwiegend vertretenen Auffassung gilt die in der Richtlinie zum HinSchG formulierte Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für öffentliche Arbeitgeber unmittelbar. Das heißt, dass Sie als Beschäftigter im öffentlichen Dienst ein Recht darauf haben, die interne Meldestelle bei Ihrem Dienstherrn zu nutzen, um im Falle des Falles einen Hinweis zu melden. Dennoch würde ich an Ihrer Stelle auf die genaue gesetzliche Regelung warten, bevor Sie von Ihrem Dienstherrn die Einrichtung der Meldestelle verlangen.

Hinweisgeberschutz Schadensersatz
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