Wird ein Mitarbeiter erwerbsunfähig und erhält deswegen von seinem Arbeitgeber eine Invaliditätsrente, wird er dies sicher begrüßen. Allerdings darf der Arbeitgeber die Auszahlung laut Bundesarbeitsgericht (BAG) an Bedingungen knüpfen (10.10.2023, Az. 3 AZR 250/22).
Zusatzversorgung
Im öffentlichen Dienst erhalten Sie neben der gesetzlichen Rente noch eine Zusatzversorgung. Treten Sie diesbezüglich an Ihren Dienstherrn heran. Er schuldet Ihnen Auskunft und Information hierzu.
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte für seinen Betrieb eine Zusatzversorgung geschlossen. Nach § 7 Abs. 4 Zusatzversorgungsordnung (ZVO) erhält ein Mitarbeiter Ruhegeld, der wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet.
Ein Mitarbeiter erhielt mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Januar 2021 ab 1.11.2020 befristet bis zum 31.8.2022 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Am 19.1.2021 legte er den Bescheid seinem Arbeitgeber vor und verlangte die betriebliche Invaliditätsrente ab Januar 2021. Am 20.8.2021 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31.3.2022. Dementsprechend zahlte der Arbeitgeber ab April 2022 das Ruhegeld. Der Arbeitnehmer aber wollte das Ruhegeld ab Januar 2021. Er klagte.
Rechtliches Ausscheiden ist Voraussetzung der ZVO
Das Urteil: Der Arbeitnehmer verlor. Die Auslegung des § 7 Abs. 4 ZVO ergibt laut BAG eindeutig, dass das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für einen Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld Voraussetzung ist. Dies ist auch keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Es ist nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente davon abhängig zu machen, dass eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bewilligt und das Arbeitsverhältnis beendet ist.
FAZIT
Prüfen Sie Ihre Regelungen
Bevor eine betriebliche Invaliditätsrente ausgezahlt wird (bzw. eine, die von der Dienststellenleitung gewährt wird), darf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gefordert werden. Dies finde ich auch gerechtfertigt. Denn Invalidität beinhaltet ja auch, dass man eben nicht mehr arbeiten kann. Könnte man zum Teil noch arbeiten, müsste man eben auf eine Teilrente gehen – anders ist es ja in der gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht. Bevor Sie eine betriebliche Invaliditätsrente beanspruchen, prüfen Sie also noch mal ganz genau deren Voraussetzungen.
Tipp: Denken Sie an den TVöD und die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
Gott sei Dank geht es eher selten um Invalidität, sondern meistens um das ganz normale Altersruhegeld, die Altersrente. In § 25 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und auch in § 25 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ist geregelt, dass Beschäftigte Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente gezahlt wird.
Die betriebliche Altersversorgung wiederum wurde in Tarifverträgen festgelegt (z. B. Tarifvertrag Altersversorgung). Hier ist genau geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen die betriebliche Altersversorgung in Anspruch nehmen kann. Die Zusatzversorgung wird durch Zusatzversorgungseinrichtungen (Zusatzversorgungskassen) durchgeführt. Vergessen Sie diese Ansprüche nicht und lassen Sie sich informieren und beraten. Es geht schließlich um Ihren Lebensabend, den Sie ruhig und abgesichert verbringen wollen.
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