Für Menschen im Büro kommt das Duschen während der Arbeitszeit nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Das sieht gerade in gewerblichen Berufen ganz anders aus. Endlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geurteilt, unter welchen Voraussetzungen Duschzeiten zur vergütungspflichtigen Arbeit gehören (23.4.2024, Az. 5 AZR 212/23).
Der Fall: Ein Containermechaniker war seit dem Jahr 2008 für eine Arbeitgeberin tätig. Neben seiner eigentlichen Arbeit, die das sog. „In-Ordnung-Bringen“ von Containern umfasst, gehört auch – wenn erforderlich – das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen und eine entsprechende Nachlackierung. Nach der Arbeit ging der Mechaniker zurück zum Umkleideraum und wusch oder duschte sich. Die verunreinigte Arbeitskleidung ließ er auf Anweisung der Arbeitgeberin im Betrieb zur Reinigung. Danach begab er sich zum Zeiterfassungsterminal und gab weisungsgemäß die von der Arbeitgeberin bestimmte Uhrzeit des Endes der Schicht ein – ohne den Weg zur Umkleide, die Umkleide- und die Duschzeiten zu erfassen. Dann verließ er den Betrieb.
Der Grund der Klage auf zusätzliche Vergütung
Dann legte der Containermechaniker eine Klage ein. Er wollte eine zusätzliche Arbeitszeit von täglich 55 Minuten für die angefallenen Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten bekommen und zusätzlich die Feststellung der entsprechenden Vergütungsverpflichtung der Arbeitgeberin für die Zukunft erreichen. Konkret hatte er die Vergütung für Januar 2017 bis April 2022 in Höhe von über 25.000 € brutto eingeklagt.
Das Ergebnis in der ersten Instanz
Das Arbeitsgericht hat der Klage für 359 Arbeitstage im Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 ausgehend von arbeitstäglich 20 Minuten vergütungspflichtiger Umkleide- und Körperreinigungszeiten in Höhe von 2.262 € brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Das Ergebnis in der zweiten Instanz
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat das Urteil nur geringfügig geändert, aber zusätzlich festgestellt, dass die anfallenden Umkleide- und Duschzeiten sowie die Wege vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte des Klägers und zurück Arbeitszeit und als solche zu bezahlen sind. Das wollten sich aber weder der Arbeitnehmer noch die Arbeitgeberin gefallen lassen.
Das Ergebnis in der dritten Instanz
Das Urteil: Auf die Revision beider Parteien hin hat das BAG das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Dieses musste also nochmals entscheiden.
Denn das LAG hatte zu Unrecht angenommen, dem Containermechaniker seien für jeden Arbeitstag von Juni 2020 bis April 2022 Zeiten in einem Umfang von 21 Minuten zu vergüten. Für eine entsprechende Veranschlagung von Umkleide- und Körperreinigungszeiten fehlte es hier an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen.
Umkleidezeit auf jeden Fall vergütungspflichtig
Zutreffend war das LAG davon ausgegangen, dass eine Vergütung für Umkleide- und Wegezeiten nach § 611a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch dem Grunde nach in Betracht kommt. Der Arbeitnehmer hat nämlich nicht die Möglichkeit, die Arbeitskleidung am Arbeitsplatz an- und abzulegen, sondern musste dafür den räumlich getrennten Umkleideraum aufsuchen. Insofern war der Weg, den er vom Umkleideraum zu seinem Arbeitsplatz und zurück zurücklegt, ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und damit zu bezahlen.
Körperreinigungszeiten unter Umständen vergütungspflichtig
Doch auch Körperreinigungszeiten können zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann. Das Waschen, das erforderlich ist, um die übliche Verunreinigung, Schweiß- und Körpergeruchsbildung des Tages zu beseitigen, dient hingegen der Befriedigung privater Bedürfnisse und ist damit nicht vergütungspflichtig.
LAG muss Sachverhalt aufklären
Das LAG hatte allerdings nichts dazu gesagt, wie verschmutzt der Arbeitnehmer tatsächlich bei der Erbringung der Arbeitsleistung an einzelnen Arbeitstagen war. Dies ist jedoch erforderlich, um feststellen zu können, ob die jeweilige Körperreinigung erforderlich war. Das muss das LAG nachholen und gegebenenfalls auch Beweise erheben.
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