Bundeshauptpersonalrat und die Zulagenregelung des BMI

31. März 2025

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat die beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen auf alle Tarifbeschäftigten des Bundes übertragen. Der Hauptpersonalrat der Bundespolizei und das BMI stritten im Folgenden darüber, ob der Hauptpersonalrat dabei mitbestimmt oder nicht (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 28.2.2025, Az. 5 P 5.23).

Der Fall: Im Dezember 2019 versandte das BMI ein Rundschreiben an alle obersten Bundesbehörden. Zulagen für Tarifbeschäftigte wurden darin neu geordnet. Zulagen sollten auch Beamte und Soldaten erhalten (entsprechend § 42b des Bundesbesoldungsgesetzes). Das BMI übersandte das Rundschreiben im Januar 2020 auch an das Bundespolizeipräsidium und die nachgeordneten Behörden. Der Bundespolizeihauptpersonalrat rügte eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei Fragen der Lohngestaltung. Der Fall landete vor Gericht.

Ressortübergreifende Maßnahmen schließen Mitbestimmung aus

Die Entscheidung: Der Hauptpersonalrat verlor vor Gericht. Voraussetzung für das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestands ist, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Leiters der Dienststelle handelt. Hier liegt aber ein ressortübergreifendes Handeln, also ein Handeln über den eigenen Geschäftsbereich hinaus vor. Daher liegt hier im Fall auch kein Mitbestimmungstatbestand für den Hauptpersonalrat der Bundespolizei vor.

Wichtig: Gesetzesänderung und Landesgesetze beachten


Am 15.6.2021 trat die Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes in Kraft, der Fall fand früher statt. Die Neufassung sieht eine Mitbestimmung bei ressortübergreifendem Handeln vor, auch einige Landesgesetze. Würde der Fall sich heute ereignen oder in einem Bundesland, hätte das BVerwG anders entscheiden müssen.

Fazit: Personalrat muss Entscheidung hinnehmen


Der Personalrat muss die Entscheidung des BMI hier also hinnehmen und kann nicht weiter eingreifen.

Zulagenregelung
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