In einigen Bundesländern wird 2026 der Personalrat neu gewählt. Eine Personalratswahl rechtssicher durchzuführen, ist gar nicht so einfach. Das musste auch der BND erfahren, der den Gesamtpersonalrat für die Dienststellen im In- und Ausland wählen wollte (Bundesverwaltungsgericht, 22.5.2025, Az. 5 PA 4.24).
Der Fall: Die Wahl des Gesamtpersonalrats wurde vom Gesamtwahlvorstand geleitet. Da in einigen Dienststellen auch der örtliche Personalrat gewählt wurde, delegierte der Gesamtwahlvorstand die Durchführung der Wahl an die örtlichen Wahlvorstände. In den anderen Dienststellen führte der Gesamtwahlvorstand die Wahl selbst durch. Insbesondere deswegen (aber nicht nur) wurde die Wahl des Gesamtpersonalrats angefochten.
Gesamtpersonalrat hat Fehler gemacht
Die Entscheidung: Tatsächlich wurde die Wahl wirksam angefochten. Denn der Gesamtwahlvorstand hat Fehler gemacht:
- So hat etwa der Gesamtwahlvorstand, soweit er die Wahl selbst durchgeführt hat, in den betroffenen Dienststellen kein örtliches Wählerverzeichnis ausgelegt.
- Für diese Dienststellen hat er auch keine Wahlausschreiben erlassen.
- Auch gegen die in der Wahlordnung vorgegebene Zuweisung von Aufgaben- und Verantwortungsbereichen zwischen dem Gesamtwahlvorstand als Leiter der Gesamtpersonalratswahl und den mit ihrer Durchführung beauftragten örtlichen Wahlvorständen wurde verstoßen.
Aufgrund von Art und Anzahl der im Wahlverfahren nicht berichtigten Wahlfehler muss man annehmen, dass die Wahl ohne diese Fehler anders ausgegangen wäre. Deswegen ist sie zu wiederholen.
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