Cannabiskonsum kann zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen

23. Januar 2025

Der Umgang mit Cannabis ist durch lang diskutierte gesetzliche Änderungen zumindest zum großen Teil legalisiert worden. Besitz und Konsum sind nicht mehr in jedem Fall strafbar. Allerdings kann ein zu großzügiger Umgang mit Cannabisprodukten nach wie vor ernsthafte rechtliche Konsequenzen haben. Das gilt auch für Beamte. Dass Cannabiskonsum sogar dazu führen kann, dass ein Beamter auf Probe entlassen wird, hat kürzlich das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden (16.12.2024, Az. 1 L 884/24).

Der Fall: Ein Polizeikommissar war aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Der Mann hatte eine längere Geschichte im Umgang mit Cannabis. Sein Dienstherr warf ihm vor, dass er bereits vor der Teillegalisierung von Cannabisprodukten solche konsumiert hatte. Dies war ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Zur Entlassung kam es dann, als er im Mai 2024 mit seinem Privatfahrzeug zum Nachtdienst erschien. Bei der Anfahrt stand er unter dem Einfluss von Cannabis. Daraufhin ordnete der Dienstherr die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Der Polizeikommissar klagte gegen seine Entlassung. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Die Entscheidung: Das Gericht wies den Antrag zurück. Damit war die Entlassungsverfügung trotz der Klage sofort wirksam.

Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht erfüllt

Voraussetzung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsaktes durch das Verwaltungsgericht ist, dass

  • die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder dass
  • aus anderen Gründen das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung höher ist als das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug.

Dabei gilt die Faustformel: Ist der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs.

Das war auch in dem Fall des VG Aachen entscheidend. Das Gericht ging davon aus, dass die Entlassungsverfügung offensichtlich rechtmäßig war. Die maßgebliche Rechtsgrundlage war § 5 Abs. 8 Satz 3 der Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen (LVO NRW).

§ 5 Abs. 8 LVO NRW: Probezeit

(8) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden. Sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen. […]

Der Beamte hatte sich nicht bewährt

Ob sich Beamte in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewähren, hat der Dienstherr zu bewerten. Bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der Eignung und Befähigung des Beamten reichen nach ausdrücklicher Ansicht der Richter, um die Bewährung zu verneinen. Die Zweifel können dienstliche oder außerdienstliche Grundlagen haben.

Der Dienstherr hatte ermittelt, dass der Beamte auf Probe nicht nur gelegentlich Cannabis konsumierte. Außerdem gab es in der Vergangenheit strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn. Der Umstand, dass er bei Dienstantritt unter Cannabiseinfluss stand, war ein Verstoß gegen das Nüchternheitsgebot im polizeilichen Dienst. Er war mit seinem Privatfahrzeug zum Dienst erschienen, hatte also gegen Straßenverkehrsvorschriften verstoßen. Nach Ansicht der Richter würde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei erheblich gemindert, wenn bekannt würde, dass Polizisten unter Drogeneinfluss zum Dienst erscheinen, Amtshandlungen durchführen, dabei Schusswaffen mit sich führen und vom Dienstherrn trotzdem als geeignet eingestuft werden.

Fazit: Beamte auf Probe stehen unter Beobachtung

Ähnliche Regelungen wie in Nordrhein-Westfalen gibt es in allen Beamtengesetzen. Weisen Sie Ihre Kollegen bei Bedarf darauf hin, dass sie während der Probezeit unter besonderer Beobachtung stehen.

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