Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass es kein Mitbestimmungsrecht gibt, wenn der Arbeitgeber ein ärztliches Attest bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangt (15.11.2022, Az. 1 ABR 5/22). Auch diese Entscheidung betraf einen Betriebsrat, wird jedoch für Sie als Personalrat ebenso gelten.
Hinweis: Auch wenn seit dem 1.1.2023 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch vom Arzt übermittelt werden, ist das Urteil noch aktuell. Denn es geht darum, dass Arbeitnehmer auf Verlangen am ersten Tag der Krankheit schon zum Arzt gehen müssen.
Der Fall: Der Betriebsrat stritt mit seinem Arbeitgeber darüber, ob dieser einzelne Beschäftigte anweisen darf, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen, ohne dies mit ihm vorher abzustimmen.
Betriebsrat wollte mitreden
Der Betriebsrat sah darin einen Verstoß gegen seine Mitbestimmungsrechte beim Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz.
Die Entscheidung: Das BAG wies das Verlangen des Betriebsrats zurück. Denn solche Anordnungen des Arbeitgebers unterfallen nicht dem Mitbestimmungsrecht.
Zwar sind Nachweispflichten von Arbeitnehmern bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit prinzipiell mitbestimmungspflichtig. Ein dafür „notwendiger kollektiver Sachverhalt ist aber nur gegeben, wenn die entsprechenden Anordnungen des Arbeitgebers regelhaft erfolgen“, betonten die Richter. Und das lag hier nicht vor. Die Tatsache, dass von der Anweisung im Streitfall nur eine „äußerst geringe Zahl der Mitarbeiter betroffen war“, deutete gerade darauf hin, dass es sich jeweils um spezifische Einzelfallentscheidungen handelte. Sie haben als Personalrat nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Vielzahl von Fällen oder die gesamte Dienststelle betroffen ist.
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