Das sind Ihre Mitbestimmungsrechte bei einer Probezeitkündigung

05. Mai 2022

Ihre Mitbestimmungsrechte bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit sind eingeschränkt. Jedenfalls sehen das die Richter des Thüringer Landesarbeitsgerichts (LAG) so (8.3.2022, Az. 5 Sa 62/22).

Eine Arbeitnehmerin fand eine Beschäftigung bei einer Behörde in Thüringen, in der Hochschulbibliothek der Fachhochschule Erfurt. Der Dienstherr war mit ihren Leistungen offensichtlich nicht zufrieden und beendete das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung noch in der Probezeit. Er hatte Zweifel an der Arbeitsweise und den Arbeitsergebnissen der Mitarbeiterin in der Hochschulbibliothek. Gegen die Kündigung klagte die Mitarbeiterin.

Anhörungsrecht des Personalrats

Der Personalrat war jedoch vor der Kündigung anzuhören. Die Regelung dazu steht in § 78 Thüringer Personalvertretungsgesetz und ist sehr ähnlich aufgebaut wie in vielen anderen Landespersonalvertretungsgesetzen auch.

Danach bestimmt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Dienstherrn mit. Das gilt grundsätzlich auch für eine Probezeitkündigung. Der Personalrat kann aber die Zustimmung zu einer Kündigung nur dann verweigern, wenn nach seiner Ansicht

  • soziale Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden sind,
  • die Kündigung gegen eine Dienstvereinbarung verstößt,
  • ein anderer freier Arbeitsplatz besteht,
  • eine Weiterbeschäftigung nach Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
  • eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer in Betracht kommt.

Liegt einer der vorbezeichneten Widerspruchsgründe vor, muss der Dienstherr den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat und dies beantragt.

Zustimmungsverweigerung ohne Begründung

Zunächst sagte das LAG Thüringen, dass eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung ohne Angabe von Gründen unbeachtlich ist. Die Rechtsprechung stellt an die begründete Zustimmungsverweigerung keine hohen inhaltlichen Anforderungen. Die Begründung des Personalrats muss es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ein Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Gründe, die ganz offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestands liegen, sind aber unbeachtlich. Hier erfolgte die Verweigerung der Zustimmung zwar fristgemäß, schriftlich und begründet, sie war aber trotzdem unbeachtlich.

Warum der Personalrat der Kündigung widersprochen hatte

Der Personalrat hatte mit der Begründung der Kündigung widersprochen, dass die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich wäre und eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen erfolgen könnte.

Gründe nicht ausschlaggebend

Laut Gericht gehören die vorbezeichneten Gründe in den Bereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Im Rahmen der Probezeit können sie jedoch keine Rolle spielen. Auch die angesprochene Möglichkeit der Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz betrifft das Argument der Ultima Ratio im Rahmen des KSchG und ist deshalb unbeachtlich.

Die Zweifel des Dienstherrn bei den hervorragenden Arbeitszeugnissen und den Vorerfahrungen der Mitarbeiterin konnte der Personalrat nicht nachvollziehen. Er war nach eigenen Angaben erstaunt über die negative Eignungsprognose seines Dienstherrn. Dazu sagten jedoch die Richter, dass die Entscheidung darüber, ob sich ein Angestellter in der Probezeit bewährt hat oder nicht, ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist. Zweifel an der Eignungsprognose sind völlig unbeachtlich.

Weitere Gründe für die Unwirksamkeit der Probezeitkündigung brachte der Personalrat nicht an. Weder Sonderkündigungsschutz noch Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit, Willkür, Sittenwidrigkeit oder Maßregelungen wurden vorgetragen.

Kein Recht auf Zustimmungsverweigerung

Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats für eine Kündigung in der Probezeit war unbeachtlich, da er die Zustimmung mit einer Begründung verweigert hatte, die inhaltlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestands liegt. Die Mitbestimmung beschränkt sich dabei auf solche Gründe, die im Rahmen der Probezeitkündigung eine Rolle spielen. Somit waren die Anhörung des Personalrats sowie die Kündigung rechtmäßig.

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