Nach § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Probezeit vereinbart werden, wenn diese im Verhältnis zur Art der Tätigkeit und zur Dauer der Befristung angemessen ist. Sonst ist die Vereinbarung unwirksam (Bundesarbeitsgericht (BAG), 5.12.2024, Az. 2 AZR 275/23). Das TzBfG gilt über § 30 Abs. 1 TVöD auch im öffentlichen Dienst.
Der Fall: Ein Serviceberater/Kfz-Meister arbeitete seit 1.9.2022 in einem Autohaus. Die Einstellung erfolgte zunächst zur Probe bis zum 28.2.2023. Bis zu diesem Datum war der Arbeitsvertrag befristet. Es wurde vereinbart, dass während der Probezeit das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.10.2022 zum 11.11.2022.
Der Mitarbeiter klagte. Die Kündigung sei unwirksam, da im bis zum 28.2.2023 befristeten Arbeitsvertrag keine Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart worden sei. Die dort geregelte Probezeit widerspreche § 15 Abs. 1 TzBfG. Der Arbeitgeber habe zudem nicht ordentlich gekündigt, sondern eine Kündigung eigener Art in der Probezeit zum 11.11.2022 erklärt. Eine hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt habe der Beklagte nicht ausgesprochen, weshalb das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe.
Probezeitvereinbarung ist unwirksam, Kündigung aber trotzdem möglich
Das Urteil: Der Arbeitnehmer gewann vor dem BAG zum Teil. Zum Teil, weil dieses zwar einerseits feststellte, dass die Probezeitregelung nicht rechtmäßig war, aber andererseits urteilte, dass das Arbeitsverhältnis zwar nicht am 11.11.2022 endete, dafür aber am 30.11.2022. Die vereinbarte Probezeit von 6 Monaten war in den Augen der Richter am BAG unverhältnismäßig. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen. Bzw. nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten. Diese gab es hier nicht. Die Probezeitvereinbarung im Fall war also unwirksam. Trotzdem konnte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag im Fall ordentlich kündigen. An die Stelle der unwirksamen vertraglichen Regelung tritt die gesetzliche Regelung des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Da der Arbeitgeber die Kündigung am 28.10.2022 ausgesprochen hatte, lief die Kündigungsfrist am 30.11.2022 ab.
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