Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei Selbstbetroffenheit ausgeschlossen

20. September 2024

Eine Gleichstellungsbeauftragte ist von der Ausübung ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) bei Personalangelegenheiten in ihrer Dienststelle ausgeschlossen, wenn sie von diesen selbst betroffen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (18.7.2024, Az. 5 C 14.22).

Der Fall: Die Gleichstellungsbeauftragte eines Jobcenters hatte sich auf mehrere Stellen beworben. Daraufhin hatte der Geschäftsführer des Jobcenters, der die Auswahlverfahren durchführte, statt der Gleichstellungsbeauftragten ihre Stellvertreterin einbezogen.

Das gefiel der Gleichstellungsbeauftragten nicht. Sie verlangte vom BVerwG die Feststellung, sie sei in Auswahlverfahren für mehrere Stellen zu beteiligen bzw. zur Mitwirkung berufen gewesen.

Gleichstellungsbeauftragte war befangen

Das Urteil: Das BGleiG enthält zwar keine ausdrückliche Regelung über den Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten von der Ausübung ihrer Rechte in Angelegenheiten, in denen ihre persönlichen Interessen berührt sind. Es entspricht aber einem allgemeinen für die staatliche Verwaltung geltenden Rechtsgrundsatz, dass Amtswalter oder sonst in die Wahrnehmung des staatlichen Amtsauftrags einbezogene Personen schlechthin nicht in Angelegenheiten mitwirken sollen, deren Gegenstand sie selbst unmittelbar betrifft.

Urteil ist übertragbar

Zwar gilt das Urteil lediglich für Verfahren nach dem BGleiG und nicht nach den Gleichstellungsgesetzen der Länder. Gehen Sie jedoch davon aus, dass dieser Fall auch für Länder und Kommunen anzuwenden ist. Denn die Verwaltungsgerichte der Bundesländer entscheiden selten gegen das BVerwG.

Gleichstellungsbeauftragte Mitbestimmungsrecht
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