Die Jahressonderzahlung kommt bald – das sind Ihre Ansprüche

07. November 2023

Beschäftigte im Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) beim Bund, bei der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (TVöD VKA) und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erhalten mit dem Novembergehalt 2023 ihre Jahressonderzahlung Ich habe Ihnen auf dieser Seite das Wichtigste zum Thema zusammengestellt. Prüfen Sie – sobald die Jahressonderzahlung bei Ihnen angekommen ist –, ob Ihr Dienstherr alles richtig gemacht hat!

So sieht es bei Altersteilzeit aus

Auch Altersteilzeiter im Blockmodell profitieren: Für den Zeitraum der Aktivphase steht ihnen die Jahressonderzahlung anteilig zu – hälftig als Einmalzahlung und als Wertguthaben (Bundesarbeitsgericht, 25.7.2023, Az. 9 AZR 332/22).

Wer hat Anspruch auf die Jahressonderzahlung?

Jeder Beschäftigte, der am 1.12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht, hat den Anspruch. Dabei kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1.12. an. Auch Beschäftigte im ruhenden Arbeitsverhältnis haben also grundsätzlich einen Anspruch auf die Zahlung. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.12. endete, haben keinen Anspruch auf die Zahlung.

So hoch ist Ihre Sonderzahlung

Die Jahressonderzahlung 2023 beträgt:

Übersicht: Jahressonderzahlung 2023
§ 20 TVöD§ 20 TV-L
TVöD VKATVöD Bund
● 84,51 % für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ● 70,28 % für die Entgeltgruppen 9a bis 12 ● 51,78 % für die Ent- geltgruppen 13 bis 15● 90 % für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ● 80 % für die Entgeltgruppen 9a bis 12 ● 60 % für die Entgelt- gruppen 13 bis 15● 87,43 % für die Entgeltgruppen 1 bis 4 ● 88,14 % für die Entgeltgruppen 5 bis 8 ● 74,35 % für die Entgeltgruppen 9a bis 11 ● 46,47 % für die Entgeltgruppen 12 bis 13 ● 32,53 % für die Entgeltgruppen 14 bis 15
 

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das durchschnittlich gezahlte Entgelt in den Monaten Juli, August und September. Berücksichtigt werden dabei:

●    das monatliche Tabellenentgelt

●    in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeit, Zulage bei Führung auf Probe und Führung auf Zeit

●    nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Nicht berücksichtigt werden aber:

●    Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen)

●    Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (Ausnahme: Berücksichtigung für Jahressonderzahlung, wenn im Dienstplan vorgesehen)

●    Leistungszulagen, Leistungsund Erfolgsprämien

●    Krankengeldzuschuss

●    besondere Zahlungen nach § 23 TVöD/ TV-L (vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld, Sterbegeld)

●    Zahlungen nach dem TV-Inflationsausgleich

Hier wird Ihr Anspruch gemindert

Gibt es Monate, in denen Sie keinen Anspruch auf Entgelt oder Lohnfortzahlung hatten, dann wird Ihre Jahressonderzahlung gemindert, und zwar um 1/12 nach § 20 Abs. 4 TVöD. Dies gilt für jeden Kalendermonat, in dem Sie keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD hatten.

WICHTIG

Jahressonderzahlung ist pfändbar

Die Jahressonderzahlung hat Vergütungscharakter. Geleistete Arbeit wird zusätzlich honoriert. Daraus wird wiederum gefolgert, dass die Sonderzahlung pfändbar ist.

Jahressonderzahlung
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