HÄTTEN SIE’S GEWUSST?
Der Dienstherr kann nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wiederholte Kernzeitverletzungen auch bei ausgeglichenem Gleitzeitkonto ahnden (28.3.2023, Az. 2 C 20.21).
Der Fall: Ein verbeamteter Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14 arbeitete bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Im März 2015 erfuhr die Behörde, dass der Oberregierungsrat in einer Vielzahl von Fällen die Kernarbeitszeit nicht eingehalten hatte. Er war morgens zu spät gekommen.
Daraufhin leitete die Behörde im November 2015 ein Disziplinarverfahren ein und das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz entfernte den Oberregierungsrat aus dem Beamtenverhältnis. Es hatte festgestellt, dass der Beamte im Zeitraum zwischen 2014 und 2018 an insgesamt 816 Tagen den Dienst bewusst erst nach Beginn der Kernarbeitszeit angetreten hatte. Der Umfang seiner Verspätungen belief sich auf insgesamt 1.614 Stunden. Schließlich landete die Angelegenheit vor dem BVerwG.
Entfernung aus dem Dienst aufgehoben
Das Urteil: Das BVerwG hob die vorinstanzlichen Urteile auf und stufte den Beamten in das Amt eines Regierungsrats mit Besoldungsgruppe A 13 zurück. Seine Begründung: Der Beamte hatte zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, die disziplinare Höchstmaßnahme mit der Entfernung aus dem Dienst war aber nicht gerechtfertigt. Denn die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen konnte in ihrer Schwere nicht einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gleichgesetzt werden.
Verhältnismäßigkeitsgebot beachtet
Der Dienstherr hätte zunächst mit niederschwelligen Disziplinarmaßnahmen auf den Beamten einwirken müssen. Einen mildernden Umstand dadurch, dass der Beamte die Zeit der morgendlichen Verspätung durch eine abendliche Arbeitszeit ausgeglichen hatte, ließ das Gericht jedoch nicht gelten.
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