Dienststelle kann selbst dem Personalratsvorsitzenden kündigen

06. Mai 2023

Als Personalrat haben Sie besonderen Kündigungsschutz. Sie können nur aus wichtigem Grund entlassen werden. Die Hürden hierfür liegen sehr hoch. Allerdings kommt es in Einzelfällen immer wieder vor, dass ein Mitarbeitervertreter einen wichtigen Grund liefert. So wie der Betriebsratsvorsitzende im folgenden Fall vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Lüneburg, der auf Sie als Personalrat übertragbar ist (5.4.2023, Az. 2 BV 6/22).

§ 15 Abs. 2 S. 1 Kündigungsschutzgesetz
Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung oder einer Jugend-und Auszubildendenvertretung ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

Der Fall: Ein Arbeitgeber betreibt ein Logistikzentrum mit ca. 1.900 Beschäftigten. Vom 8.11.2022 bis einschließlich 10.11.2022 war der Betriebsratsvorsitzende mit 3 Kollegen aus dem Gremium zum Deutschen Betriebsrätetag in Bonn gereist. Der Arbeitgeber bezahlte die Reise- und Hotelkosten. Am 10.11.2022 gegen Mittag fuhren die 4 Betriebsräte zurück nach Hause. Der Betriebsratsvorsitzende gab einen Arbeitszeitnachweis ab, in dem er angegeben hatte, dass er am 9.11. von 13 Uhr bis 16 Uhr sowie von 19 Uhr bis 22 Uhr Betriebsratsarbeit geleistet habe.

Der Arbeitgeber hielt dem Vorsitzenden entgegen, nur am 8.11.2022 an dem Betriebsrätetag teilgenommen zu haben. An den Folgetagen habe er nur private Angelegenheiten erledigt. Also habe er mit den Angaben im Arbeitszeitnachweis einen Arbeitszeitbetrug begangen, zumindest bestehe der dringende Verdacht dahin gehend. Daraufhin gab der Vorsitzende zu, dass er den Betriebsrätetag am Vormittag des 9.11. verlassen habe und privat nach Düsseldorf gefahren sei. Er habe aber zu den angegebenen Zeiten anderweitige Betriebsratsarbeit erledigt.

Doch der Arbeitgeber beantragte bei dem restlichen Gremium die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Das Gremium erteilte die Zustimmung nicht, also zog der Arbeitgeber vor das ArbG Lüneburg, um die Zustimmung ersetzen zu lassen.

Zustimmung wird ersetzt – Betriebsratsvorsitzender muss gehen

Das Urteil: Die Richter standen auf der Seite des Arbeitgebers; auch nach ihrer Meinung lag ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Der Vorsitzende selbst hatte zugegeben, den Betriebsrätetag spätestens am Vormittag des 9.11.2022 eigenmächtig verlassen zu haben. Er hatte seine Teilnahme auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt. Schon das ist ein schwerwiegender Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Zudem bestand zumindest der dringende Verdacht, dass der Betriebsratsvorsitzende in seinem Arbeitszeitnachweis für den 9.11.2022 bewusst falsche Angaben gemacht hatte. Dass er „anderweitige Betriebsratsarbeit“ geleistet habe, sei nicht glaubhaft, so das Gericht. Der Vorsitzende habe sich gegenüber anderen Mitgliedern des Gremiums gegenteilig geäußert. Das Verhalten habe das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerrüttet und rechtfertige eine außerordentliche Kündigung.

FAZIT

Zu viel riskiert

Da hat sich der Vorsitzende ein schönes Ei ins Nest gelegt. Ein Tag privat in Düsseldorf hat ihn seine Arbeit, seinen guten Ruf und seinen Betriebsratsvorsitz gekostet. Was wäre, wenn er von vornherein mit dem Arbeitgeber ausgemacht hätte, dass er nur am 8.11. dabei sein kann und für den 9.11. Urlaub nimmt oder seinen Düsseldorf-Besuch einfach ab dem 10.11. oder 9.11. abends wahrgenommen hätte? Dann wäre er immer noch ungekündigter Arbeitnehmer und Betriebsratsvorsitzender.

Nehmen Sie Unwahrheiten im Dienstverhältnis, Mogeleien bei der Arbeitszeit etc. nicht auf die leichte Schulter. Denn im Zweifel kann der besondere Kündigungsschutz Sie dann auch nicht mehr retten.Bitte beachten Sie außerdem, dass Sie vor der außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds im Bereich des Bundes nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zustimmen müssen. Das Gremium ist hier also nicht bloß anzuhören, sondern es handelt sich um ein Mitbestimmungsverfahren. Stimmen Sie nicht zu, dann muss Ihr Dienstherr Ihre Zustimmung ersetzen lassen!

Kündigungsschutz Personalratsvorsitzende
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