Viele Ihrer Kolleginnen und Kollegen werden, vor allem nach einer Kündigung, die Kosten von Rechtsstreitigkeiten nur bezahlen können, wenn sie Prozesskostenhilfe (PKH) erhalten.
Dafür gibt es 2 Voraussetzungen:
1. Die Klage muss Aussicht auf Erfolg haben. Das prüft das Gericht in einem verkürzten Vorverfahren.
2. Es muss eine Bedürftigkeit vorliegen. Diese Bedürftigkeit prüft das Gericht anhand der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die zu übersenden ist.
Keine PKH ohne Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Wenn jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, gibt es keine PKH. So hat es aktuell das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (20.3.2023, Az. 4 Ta 179/22).
Der Fall: Ein Mann hatte vor Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Er hatte kein Arbeitsentgelt für November bekommen und verlangte nun im Wege eines Schnellverfahrens das Geld von seinem Arbeitgeber. Gleichzeitig hatte er PKH beantragt.
Die Entscheidung: Nur einen Tag nach Antragstellung wies das Gericht den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurück. Die Anträge seien auch wegen der Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuweisen.
FAZIT
Unterlagen unverzüglich einreichen
Manche Gerichtsverfahren erledigen sich schneller, als es den Klägern und ihren Prozessvertretern lieb ist. Deshalb sollte gleich mit der Klageerhebung stets auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit abgegeben werden.
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