Fiktiver Beförderungsanspruch von Amtsträgern

04. August 2025

Freigestellte Gremiumsmitglieder arbeiten nicht mehr, Stufenaufstiege sind da schwer nachzuzeichnen. Damit das nicht zum finanziellen Bumerang wird, werden Aufstiege fiktiv nachgezeichnet. Sind Sie damit nicht zufrieden, bleibt nur der Rechtsweg (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.5.2025, Az. 9 AZR 5/24).

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin wurde im Jahr 2010 zur Stellvertretenden Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung (SBV) gewählt. Ab dem Jahr 2014 wurde sie freigestellt.

2018 wurde sie selbst zur Vertrauensperson gewählt und blieb freigestellt. Im Laufe der Jahre wurde sie auch Mitglied der SBV und übernahm viele Zusatzaufgaben, unter anderem die der BEM-Beauftragten. Sie forderte von ihrem Dienstherrn daher eine Gehaltsanpassung. Der versagte dies.

Also klagte sie, spätestens mit der Berufung zur BEM-Beauftragten hätte man ihr ein höheres Gehalt zusprechen müssen. Sie werde wegen ihres Ehrenamtes benachteiligt. Nun mussten die Richter am BAG in Erfurt entscheiden.

Mitarbeiterin ist beweisbelastet

Das Urteil: Die Beschäftigte verlor. Eine fiktive Beförderung ist zu gewähren, wenn Amtsträger sonst benachteiligt würden. Dafür sind sie beweisbelastet. Können sie den Beweis nicht führen, muss der Dienstgeber nicht mehr bezahlen. So lag der Fall auch hier.

Fazit: Tragen Sie so genau vor wie möglich

Die Beschäftigte hätte hier genau vortragen müssen, ab wann und warum bei ihr mehr zu zahlen gewesen wäre.

Beförderungsanspruch
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