Einer der häufigsten Streitpunkte im Beamtenrecht ist die Frage, ob bei der Beförderung eines Beamten alles richtig gelaufen ist. Dabei spielen die Beurteilungen des Beamten durch den Dienstherrn eine maßgebliche Rolle. Eine wichtige Frage zu diesem Themenbereich hat nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen geklärt (30.6.2025, Az. 2 B 56/25).
Keine aktuelle Bewertung
Der Fall: Eine Studienrätin hatte sich auf eine Stelle als Fachbereichsleiterin beworben. Ihre Bewerbung scheiterte unter anderem daran, dass in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung das Kriterium „leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ nicht bewertet wurde. Der Grund: Sie war zwischenzeitlich rechtswidrig versetzt worden. Auf ihrer neuen Stelle konnte sie in dieser Zeit, anders als in der Vergangenheit, keine Leitungsaufgaben wahrnehmen.
Die Lehrerin argumentierte, das Kriterium müsse trotzdem „fiktiv fortgeschrieben“ werden, also so bewertet werden, wie es gewesen wäre, wenn sie ihre Leitungsaufgabe hätte fortsetzen können.
Gericht erlaubt fiktive Fortschreibung nicht
Das Urteil: Eine fiktive Fortschreibung war hier nicht zulässig. Stattdessen müsse – wenn ein wichtiges Kriterium in der aktuellen Beurteilung fehlt – auf die letzte ältere Beurteilung zurückgegriffen werden, in der dieses Kriterium tatsächlich bewertet wurde, so die Richter. Diese darf aber nicht zu lange zurückliegen.
In dem Fall lag die letzte Bewertung des Kriteriums „leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ 9 Jahre zurück. Das akzeptierten die Richter noch. Die alte Bewertung hätte also berücksichtigt werden müssen. Die Entscheidung, dass die Lehrerin nicht befördert wird, war aber aus anderen Gründen richtig, so das OVG.
Inhalt ist wichtiger als Struktur
Das Gericht stellte außerdem klar: Eine dienstliche Beurteilung muss alle Merkmale von Leistung, Eignung und Befähigung berücksichtigen. Auf entsprechende Zwischenüberschriften in der Bewertung kommt es dabei genauso wenig an wie auf die Frage, an welcher Stelle sich die Beurteilung in der schriftlichen Bewertung findet. Entscheidend ist allein der inhaltliche Gehalt der dienstlichen Bewertung.
Achten Sie als Personalrat bei Beurteilungs- und Auswahlverfahren darauf, dass alle für die Stelle relevanten Kriterien bewertet wurden. Liegen keine aktuellen Beurteilungen für einzelne Punkte vor, muss der Dienstherr auf ältere Beurteilungen zurückgreifen. Als Personalrat können Sie darauf hinwirken, dass dieser Rückgriff erfolgt und dokumentiert wird. Fragen Sie im Zweifel die betroffenen Kolleginnen und Kollegen ausdrücklich auch nach länger zurückliegenden Beurteilungen. So stellen Sie sicher, dass Bewerberinnen und Bewerber fair behandelt werden – gerade wenn frühere Benachteiligungen im Raum stehen.
Möglicherweise Schadenersatz statt fiktiver Bewertung
Wenn der Dienstherr durch rechtswidriges Verhalten (wie hier: diskriminierende Versetzung) eine Bewertung verhindert, gibt es keinen Anspruch auf eine fiktive Bewertung. Rechtsfolgen können vielmehr in Form von Schadenersatz in Geld bestehen, nicht aber durch eine künstliche Fortschreibung von Noten.
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