Wie mit Missständen im Unternehmen und in der Dienststelle umgegangen werden darf und ob diese durch Ihre Kolleginnen und Kollegen sofort veröffentlicht werden dürfen, hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden (19.4.2023, Az. 4 Sa 269/22).
Der Fall: Ein in einer Klinik beschäftigter Therapeut war überzeugt, dass sein Arbeitgeber mit für den Tod eines Patienten verantwortlich sei. Der Patient hatte ihm vor seinem Tod mitgeteilt, dass er mehrfach vergeblich um eine Untersuchung durch einen Facharzt gebeten habe. Außerdem sei seine Patientenakte entfernt und manipuliert worden.
Der Mitarbeiter veröffentlichte diese Vorwürfe im Internet auf einer Gedenkseite, die er für den Patienten eingerichtet hatte. Außerdem prangerte er den Arbeitgeber in einem Internetartikel sowie in einem Brief an. Letzterer war adressiert an „Fachklinik für Bossing & Mobbing inkl. Verleumdungen und Datenschutzverletzungen“. Der Arbeitgeber kündigte deshalb fristlos. Dagegen erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung: Der Mitarbeiter hatte sich mit seinen Vorwürfen allein auf die Aussagen des Patienten verlassen, ohne diese irgendwie zu prüfen. Hierzu wäre er aber vor Veröffentlichung verpflichtet gewesen. Die Kündigung war deshalb gerechtfertigt.
FAZIT
Eigene Prüfung und Meldestelle vor Veröffentlichung!
Missstände müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen vor einer Veröffentlichung also stets prüfen. Auch nach Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) im Juli 2023 dürfen sie keine leichtfertigen Anschuldigungen erheben. Sie sind zudem verpflichtet, sich vor einer Veröffentlichung an eine interne oder externe Meldestelle zu wenden.
Whistleblower können sich aber frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten. Zum Schutz der Whistleblower vor Repressalien enthält das neue Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit benachteiligt, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist.
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