Größe des Personalratsbüros ist an Freistellungen gekoppelt

10. Juni 2024

Was steht dem Gremium zu, was ist erforderlich, was muss die Dienststellenleitung alles für die Personalratsarbeit stellen? Das sind Fragen, die Sie immer wieder beschäftigen und die wirklich oft auch vor Gericht landen. Ebenso wie die Frage, wie groß das Personalratsbüro eigentlich sein muss. Das wiederum wurde nun für Ihre Kollegen aus der freien Wirtschaft entschieden. Die Entscheidung ist auf Sie als Personalratsgremium übertragbar (Landesarbeitsgericht Köln, 9.2.2024, Az. 9 TaBV 34/23).

Sind 21 qm für ein 7-köpfiges Gremium genug?

Der Fall: Ein Arbeitgeber hat rund 70 Filialen, in denen 3.500 Mitarbeiter beschäftigt sind. Für einen Teilbetrieb mit 125 Mitarbeitern besteht ein 7-köpfiger Betriebsrat. Der Betriebsrat hat ein Büro von 21 qm. Er hätte aber gerne 28 qm. Dies entspräche der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Außerdem könne man in dem großen Büro auch Sitzungen abhalten, Sprechstunden durchführen und vieles mehr. Im kleinen Büro ginge das nicht, da nicht genug Platz vorhanden und es auch nicht schallisoliert sei. Der Arbeitgeber lehnte den Wunsch ab, der Betriebsrat klagte.

Gericht zieht Arbeitsstättenverordnung heran: Aktuelles Büro ist sogar zu groß!

Die Entscheidung: Der Betriebsrat verlor vor Gericht. Das Gericht hielt sich bei seiner Entscheidung streng an die ArbStättV: Maßstab für die Größe des Betriebsratsbüros ist die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder des Betriebs, denn diese werden regelmäßig dort arbeiten. Nach § 3a Abs. 1 ArbStättV in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten A 1.2 muss jeder Arbeitsraum bei einem Arbeitsplatz mindestens eine Bürofläche von 8 qm aufweisen. Für jeden weiteren Arbeitsplatz müssen weitere 6 qm zur Verfügung stehen.

Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze ergibt sich bei Einrichtung von Zellenbüros als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 qm je Arbeitsplatz, einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum. Bei einer Arbeitnehmerzahl des Betriebs von 125 ergibt sich gemäß § 38 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ein Anspruch auf Freistellung für ein Betriebsratsmitglied.

21 qm sind damit vollkommen ausreichend. Schallschutz kann auch nachträglich eingebaut werden, dazu ist der Arbeitgeber im Zweifel sogar verpflichtet.

Fazit: Auf die Freistellungen kommt es an

Nur die Freigestellten arbeiten dauerhaft im Betriebsrats- bzw. Personalratsbüro. Das Büro muss so groß sein, dass Freigestellte hier gemütlich arbeiten können. Es muss nicht groß genug für Personalratssitzungen oder Sprechstunden sein. Hier muss Ihnen Ihre Dienststellenleitung gegebenenfalls andere Räume zur Verfügung stellen. Für den Bereich des Bundes sind die Freistellungen in § 52 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelt.

Was Ihnen Ihre Dienststellenleitung stellen muss

Anbei eine Auflistung dessen, was Ihnen Ihre Dienststellenleitung für das Personalratsbüro stellen muss:

Computer oder Laptop für den Personalrat

Sind die Büros bei Ihnen standardmäßig mit einem PC ausgestattet, haben auch Sie Anspruch auf einen PC. Heutzutage wird sicher jedes Personalratsbüro einen PC oder einen Laptop haben. Selbstverständlich mit Internet/E-Mail – das ist heute Mindeststandard.

Telefon/Telefax

Ein eigenes Telefon steht Ihnen zu, in der Regel auch ein Telefax. Das Fax wird heute aber kaum mehr genutzt – es gibt die Möglichkeit, über Computer zu faxen, wenn gewünscht.

Handy

Ein Anspruch auf ein Personalrats-Handy besteht grundsätzlich nicht. Ausnahme: Die Dienststellen liegen weit auseinander, Sie müssen weit fahren und wären sonst nicht für die Belegschaft zu erreichen.

Ihr Anspruch auf Literatur, Kommentare und Fachzeitschriften

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird unabhängig von der Größe der Dienststelle und der Zahl der zu vertretenden Beschäftigten eine Fachzeitschrift zum Personalvertretungsrecht als erforderlicher Geschäftsbedarf angesehen (5.10.1989, Az. 6 10.88).

Daneben haben Sie einen Anspruch auf aktuelle Texte der Gesetze, deren Einhaltung Sie überwachen müssen, u. a. das BPersVG, das für Sie einschlägige Landespersonalvertretungsgesetz, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und andere arbeitsrechtliche Normen. Heute geht das oft über Datenbanken, man braucht nicht mehr alles auf Papier.

Kosten für externe Sachverständige bzw. für Rechtsanwälte

Bei schwierigen Sachverhalten und Fragen werden Sie im Gremium oft nicht allein zu einer Antwort kommen. Ist dies so, dürfen Sie nach einem ordnungsgemäßen Beschluss, der auch nicht mutwillig sein darf, einen Anwalt oder einen anderen externen Sachverständigen beauftragen. Bevor Sie sich an einen Externen wenden, müssen Sie alles versuchen, um mit internen Mitteln zu einer Lösung oder zu einer Antwort zu kommen.

Beachten Sie, dass Ihre Dienststellenleitung bei einem Anwalt kein Stundenhonorar bezahlen muss, sondern nur die Kosten, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallen.

Freistellung Personalratsrechte
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