Hautkrebs ist bei Polizisten nicht als Berufskrankheit anerkannt

28. Mai 2024

Ein Polizist, der lange im Streifendienst eingesetzt war, hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit. Es fehle der direkte Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung (Verwaltungsgericht (VG) Aachen, 15.4.2024, Az. 1 K 2399/23). Geben Sie das Urteil an andere Betroffene weiter.

Bei einer Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit hat der oder die Betroffene Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, vorbeugende Leistungen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zu erhalten.

Der Fall: Ein Polizist, der sich mittlerweile im Ruhestand befindet, vertrat die Auffassung, er sei während seiner 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder auch nur auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Infolgedessen leide er nun an Hautkrebs. Deshalb klagte er auf Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit vor dem Verwaltungsgericht (VG).

Das Urteil: Das VG entschied, dass die Hautkrebserkrankung nicht als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Denn nicht jede Erkrankung, die mit der Arbeit zu tun hat, ist eine Berufskrankheit. Der betroffene Beamte hätte bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Gefahr, durch UV-Strahlung an Hautkrebs zu erkranken, besonders ausgesetzt sein müssen.

Davon könne jedoch bei Polizeibeamten im Außendienst nicht die Rede sein, so das Gericht. Polizisten bewegten sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien. Zudem gibt es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt ist.

Eintragung in Berufskrankheiten-Liste

Damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, muss sie in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sein. Das ist bei Hautkrebs nicht immer der Fall, es muss hier differenziert werden.

Hinweis: Berufung möglich

Gegen das Urteil kann der ehemalige Polizeibeamte einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Vieles spricht jedoch dafür, dass das Urteil richtig ist.

Gesetzliche Unfallversicherung Hautkrebs
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