Seit der Corona-Pandemie arbeiten viel mehr Beschäftigte im Homeoffice als früher. Mit dieser neuen Arbeitsrealität tun sich auch neue rechtliche Fragen auf, zum Beispiel, welche Unfälle im Homeoffice unfallversichert sind und welche nicht. Zur Heizungskontrolle im Homeoffice hat nun das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (21.3.2024, Az. B 2 U 14/21 R).
Beschäftigter arbeitet im kalten Homeoffice
Der Fall: Ein Arbeitnehmer arbeitete von zu Hause in seinem Wohnzimmer. Während seiner Tätigkeit stellte er aber fest, dass in der ganzen Wohnung die Heizkörper kalt waren. Also ging er in den Heizungskeller, um die Anlage zu überprüfen. Als er dort den Temperaturschalter bewegte, kam es wegen eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel. Die Verpuffung ließ die Zugluftklappe in der Kaminwand herausspringen, die den Arbeitnehmer im Gesicht traf. Er erlitt schwere Verletzungen an einem Auge.
Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Er habe die Wohnung nur für seine Kinder heizen wollen. Der Beschäftigte klagte. In der ersten und zweiten Instanz scheiterte er. Die Richter der ersten Instanzen folgten der Berufsgenossenschaft und gingen von einer rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit aus.
Private Geräte dürfen im Homeoffice kontrolliert werden
Das Urteil: Das BSG teilte die Auffassung des Arbeitnehmers und stufte seine Verletzungen als Arbeitsunfall ein. Der Arbeitnehmer habe nicht nur für die Kinder heizen wollen, sondern auch für sich, um arbeiten zu können. Die Überprüfung der Anlage diente also der Berufsausübung. Auch die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren sind unfallversichert, sofern deren Betrieb auch dem Unternehmen dient.
Reagieren Sie bei einem Arbeitsunfall richtig
Damit Sie in einem Notfall keine unnötige Zeit verlieren, erstellen Sie und Ihr Dienstherr für die Mitarbeiter eine verbindliche dienstliche Anweisung für das Verhalten bei Unfällen aller Art, nicht nur bei schweren Unfällen. Und wenn Sie schon dabei sind, stellen Sie ähnliche Verhaltensregelungen auch bei Unfällen im Homeoffice auf. Wer muss hier wem melden? Welche Notfallmechanismen gibt es? Muss sich der Mitarbeiter z. B. einmal am Tag in der Dienststelle melden, damit man sieht, dass es ihm gutgeht? Er kann ja auch am Platz ohnmächtig geworden sein. Auch an solche Fälle muss man denken.
Richtiges Verhalten bei Arbeitsunfällen
Was muss getan werden? | Was müssen die Mitarbeiter wissen? |
Einleiten von Erste-Hilfe-Maßnahmen | Wo und wer sind die erreichbaren Ersthelfer? Wo befinden sich die Notfalleinrichtungen (Notruftelefon, Brandmelder, Löschdecke, Feuerlöscher)? Wo ist der Erste-Hilfe-Kasten? |
Notfallmeldung | Notruf 112 |
Unfallmeldung | Ihr von einem Unfall betroffener Kollege muss den Arbeitgeber von dem Unfall in Kenntnis setzen. Ist er hierzu nicht imstande, liegt die Meldepflicht bei dem Mitarbeiter, der von dem Unfall zuerst erfährt. |
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