Heizungskontrolle im Homeoffice ist unfallversichert

09. Mai 2024

Seit der Corona-Pandemie arbeiten viel mehr Beschäftigte im Homeoffice als früher. Mit dieser neuen Arbeitsrealität tun sich auch neue rechtliche Fragen auf, zum Beispiel, welche Unfälle im Home­office unfallversichert sind und welche nicht. Zur Heizungskontrolle im Homeoffice hat nun das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (21.3.2024, Az. B 2 U 14/21 R).

Beschäftigter arbeitet im kalten Homeoffice

Der Fall: Ein Arbeitnehmer arbeitete von zu Hause in seinem Wohnzimmer. Während seiner Tätigkeit stellte er aber fest, dass in der ganzen Wohnung die Heizkörper kalt waren. Also ging er in den Heizungskeller, um die Anlage zu überprüfen. Als er dort den Temperaturschalter bewegte, kam es wegen eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel. Die Verpuffung ließ die Zugluftklappe in der Kaminwand herausspringen, die den Arbeitnehmer im Gesicht traf. Er erlitt schwere Verletzungen an einem Auge.

Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Er habe die Wohnung nur für seine Kinder heizen wollen. Der Beschäftigte klagte. In der ersten und zweiten Instanz scheiterte er. Die Richter der ersten Instanzen folgten der Berufsgenossenschaft und gingen von einer rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit aus.

Private Geräte dürfen im Homeoffice kontrolliert werden

Das Urteil: Das BSG teilte die Auffassung des Arbeitnehmers und stufte seine Verletzungen als Arbeitsunfall ein. Der Arbeitnehmer habe nicht nur für die Kinder heizen wollen, sondern auch für sich, um arbeiten zu können. Die Überprüfung der Anlage diente also der Berufsausübung. Auch die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren sind unfallversichert, sofern deren Betrieb auch dem Unternehmen dient.

Mein Tipp: Berufliche Verknüpfung ist zwingend herzustellen


Wenn Sie einen Arbeitsunfall außerhalb der Dienststelle geltend machen wollen, versuchen Sie immer, eine berufliche Verknüpfung herzustellen. Ohne Verknüpfung kein Arbeitsunfall.

Reagieren Sie bei einem Arbeitsunfall richtig

Damit Sie in einem Notfall keine unnötige Zeit verlieren, erstellen Sie und Ihr Dienstherr für die Mitarbeiter eine verbindliche dienstliche Anweisung für das Verhalten bei Unfällen aller Art, nicht nur bei schweren Unfällen. Und wenn Sie schon dabei sind, stellen Sie ähnliche Verhaltensregelungen auch bei Unfällen im Home­office auf. Wer muss hier wem melden? Welche Notfallmechanismen gibt es? Muss sich der Mitarbeiter z. B. einmal am Tag in der Dienststelle melden, damit man sieht, dass es ihm gutgeht? Er kann ja auch am Platz ohnmächtig geworden sein. Auch an solche Fälle muss man denken.

Richtiges Verhalten bei Arbeitsunfällen

Was muss getan werden?Was müssen die Mitarbeiter wissen?
Einleiten von Erste-Hilfe-MaßnahmenWo und wer sind die erreichbaren Ersthelfer? Wo befinden sich die Notfalleinrichtungen (Notruftelefon, Brandmelder, Löschdecke, Feuerlöscher)? Wo ist der Erste-Hilfe-Kasten?
NotfallmeldungNotruf 112
UnfallmeldungIhr von einem Unfall betroffener Kollege muss den Arbeitgeber von dem Unfall in Kenntnis setzen. Ist er hierzu nicht imstande, liegt die Meldepflicht bei dem Mitarbeiter, der von dem Unfall zuerst erfährt.

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Fazit: In der Dienststelle wird schließlich auch geheizt


Ich finde die Auffassung der Berufsgenossenschaft schon lustig. In der Dienststelle wird ja auch geheizt und kontrolliert, wenn die Heizungsanlage ausfällt. Warum sollte das zu Hause anders sein? Geben Sie dieses Urteil an Ihre Heimarbeiter weiter, damit diese wissen, dass sie sich auch im Homeoffice grundsätzlich auf den Unfallversicherungsschutz berufen können. So sieht es schließlich auch das Gesetz vor, siehe nachfolgender Kasten.

8 Abs. 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung): Arbeitsunfall


Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Heizungskontrolle Homeoffice
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