Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung zu hören. Das gilt auch bei schwerbehinderten Menschen und auch, wenn noch kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Sollen Schwerbehinderte entlassen werden, sind vorher alle milderen Mittel auszuschöpfen, ist also auch ein Präventionsverfahren durchzuführen. Ob das ebenfalls gilt, wenn die schwerbehinderten Menschen noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben, hat das Bundesarbeitsgericht geklärt (3.4.2025, Az. 2 AZR 178/24).
Der Fall: Ein Arbeitgeber kündigte einem schwerbehinderten Menschen, der noch keine 6 Monate im Betrieb war. Dieser klagte, da der Arbeitgeber seiner Meinung nach vor der Kündigung ein Präventionsverfahren hätte durchführen müssen.
Präventionsverfahren nicht nötig
Das Urteil: Der Mann scheiterte jedoch mit seiner Klage. Laut dem höchsten deutschen Arbeitsgericht ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX durchzuführen.
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