In der Wartezeit darf der Dienstherr auf das Präventionsverfahren verzichten

08. September 2025

Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung zu hören. Das gilt auch bei schwerbehinderten Menschen und auch, wenn noch kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Sollen Schwerbehinderte entlassen werden, sind vorher alle milderen Mittel auszuschöpfen, ist also auch ein Präventionsverfahren durchzuführen. Ob das ebenfalls gilt, wenn die schwerbehinderten Menschen noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben, hat das Bundesarbeitsgericht geklärt (3.4.2025, Az. 2 AZR 178/24).

Der Fall: Ein Arbeitgeber kündigte einem schwerbehinderten Menschen, der noch keine 6 Monate im Betrieb war. Dieser klagte, da der Arbeitgeber seiner Meinung nach vor der Kündigung ein Präventionsverfahren hätte durchführen müssen.

Präventionsverfahren nicht nötig

Das Urteil: Der Mann scheiterte jedoch mit seiner Klage. Laut dem höchsten deutschen Arbeitsgericht ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX durchzuführen.

Fazit: Anhörung ist Pflicht

Anhören muss der Dienstgebende Sie als Personalrat allerdings vor jeder Kündigung, auch bei Probezeitkündigungen oder Kündigungen in der Wartezeit. Dies gilt auch, wenn kein Präventionsverfahren durchzuführen ist.
Merken Sie sich das für Ihre Arbeit!

Präventionsverfahren
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge