In diesem Fall darf der Dienstherr Anwärterbezüge zurückfordern

02. Januar 2024

Lesezeit 2 Minuten

Gerade für Anwärter sind die regelmäßigen monatlichen Bezüge entscheidend für die Sicherung des Lebensunterhalts. Gut, dass es klare und enge Grenzen gibt, wann der Dienstherr bereits gezahlte Anwärterbezüge zurückfordern darf. Mit einer neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin sind Sie vorbereitet, wenn sich Anwärter bei Ihnen als Personalrat erkundigen, wann der Dienstherr die Erstattung verlangen kann (26.10.2023, Az. VG 7 K 128/23).

Der Fall: Einem Polizeikommissaranwärter waren Anwärterbezüge bewilligt worden. Unter anderem war geregelt, dass er die erhaltenen Bezüge zum Teil zurückzahlen müsse, wenn die Ausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit aus einem von ihm zu verantwortenden Grund endet. Er stellte vor Ende der Ausbildungszeit einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Diesen begründete er damit, dass er einen Bandscheibenvorfall während der Ausbildung erlitten habe. Da deshalb der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gefährdet war, habe er sich entschlossen, die Ausbildung abzubrechen. Der Dienstherr forderte deshalb die Rückzahlung von Anwärterbezügen in Höhe von knapp 9.000 €.

Bundesbesoldungsgesetz erlaubt Rückforderung

Die Entscheidung: Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der ehemalige Anwärter gegen diesen Bescheid, allerdings erfolglos. Genau wie der Dienstherr ging das Gericht davon aus, dass die Rückforderung zulässig sei, weil der mit der Zahlung der Bezüge bezweckte Erfolg (Ausbildung des Beamten) nicht erfüllt werde. Das Gericht hielt es auch für zulässig, dass die Rückzahlung der Bezüge vorgesehen war, falls der Anwärter von sich aus die Ausbildung abbricht.

Gericht nahm verschuldeten Ausbildungsabbruch an

Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag liege zunächst ein selbst verschuldeter Ausbildungsabbruch nahe. Zwar seien die Motive, die zu dem Antrag führen, zu berücksichtigen. Entscheidend sei aber, dass der frühere Beamte sich ohne Veranlassung des Dienstherrn dazu entschlossen habe, den Anwärterdienst aus gesundheitlichen Gründen zu beenden. Es habe sich nur um seine eigene Einschätzung gehandelt, dass er die Ausbildung nicht werde beenden können. Medizinische Hinweise für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit habe es nicht gegeben.

WICHTIG

Worauf Sie hinweisen sollten

Der Dienstherr hätte die Bezüge nicht zurückfordern dürfen, wenn eine dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt worden wäre. Auch wenn er dem Anwärter wegen der Verletzung die gesundheitliche Eignung abgesprochen hätte, wäre die Rückforderung nicht möglich gewesen. Das Gleiche hätte schließlich gegolten, wenn der Anwärter den Antrag auf Entlassung gestellt hätte, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines von ihm nicht zu verantwortenden Grundes zuvorzukommen. In allen 3 Fällen hätte der Anwärter aber entsprechende Nachweise erbringen müssen.

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