Geschafft! So dachte wohl ein Polizeimeisteranwärter, als er zum Beamten auf Widerruf ernannt worden war. Allerdings hatte er sich zu früh gefreut. Seine Ernennung wurde nach 2 Wochen widerrufen. Er versuchte noch zu retten, was zu retten war. Warum ihm das nicht gelang, ergibt sich aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern (15.1.2025, Az. 2 M 432/24 OVG).
Der Fall: Im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens füllte der Polizeimeisteranwärter im Februar 2023 einen Fragebogen aus. Die Frage, ob gegen ihn ein gerichtliches oder polizeiliches Ermittlungsverfahren laufe, beantwortete er mit „nein“. Am 16.5.2023 bestätigte er schriftlich, dass er die betreffende Frage auf dem Bewerbungsbogen wahrheitsgemäß beantwortet habe. Am Tag seiner Berufung in das Beamtenverhältnis zum Polizeimeisteranwärter, dem 1.8.2023, versicherte er noch einmal, dass zwischenzeitlich keine derartigen Verfahren gegen ihn eingeleitet bzw. abgeschlossen worden seien.
Ermittlungsverfahren verschwiegen
Tatsächlich war jedoch im Jahr 2021 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften eingeleitet worden. Hierüber wurde er im Rahmen einer Durchsuchung am 7.12.2021 belehrt. Spätestens am 13.6.2023 hatte er eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten. Diese fand am 20.6.2023, also noch vor dem Tag seiner Berufung in das Beamtenverhältnis, statt.
Gut 2 Wochen nach der Verbeamtung nahm der Dienstherr die Ernennung des Polizeimeisteranwärters zum Beamten auf Widerruf zurück. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Der Polizeimeisteranwärter legte zwar Widerspruch gegen die Rücknahme seiner Ernennung ein. Wegen des angeordneten Sofortvollzugs hatte der Widerspruch jedoch keine aufschiebende Wirkung, die Ernennung war wirksam.
Um das zu verhindern, beantragte der Polizeimeisteranwärter beim Verwaltungsgericht (VG), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Nachdem er beim VG erfolglos war, legte er Beschwerde zum OVG ein.
Die Entscheidung: Das OVG bestätigte die Entscheidung des VG. Die Richter gingen davon aus, dass die Rücknahme der Ernennung voraussichtlich rechtmäßig war. Sie stützten sich auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).
Beamter hatte arglistig getäuscht
Die Richter nahmen eine arglistige Täuschung an. Wegen der mehrfachen Nachfrage des Dienstherrn nach Ermittlungsverfahren war es für den Antragsteller offenkundig, dass dieses Thema für den Dienstherrn besonders wichtig war. Allerspätestens seit der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung kurz vor der Ernennung zum Beamten war der Antragsteller auch darüber informiert, dass gegen ihn ein solches Verfahren läuft. Indem er diese Information verschwieg, täuschte er den Dienstherrn arglistig.
Bewerber hätte falsche Angaben korrigieren müssen
Der Anwärter hatte argumentiert, dass er beim Ausfüllen des Fragebogens im Februar 2023 davon ausgegangen war, dass keine Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn laufen würden. Die Richter betonten, dass er diese Angabe hätte korrigieren müssen, wenn ihm später – mit der Einladung zur Beschuldigtenvernehmung – bekannt wurde, dass ein solches Verfahren doch läuft.
Diese Korrekturpflicht bestand deshalb, weil es für ihn offensichtlich war, dass es für den Dienstherrn entscheidend hierauf ankommt.
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