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Bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen kommt es auch darauf an, ob diese einen innerdienstlichen oder außerdienstlichen Bezug haben. Wichtige Grundsätze zur Abgrenzung ergeben sich aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.1.2024, Az. 16a D 23.1397.
Der Fall: Gegen einen städtischen Kämmerer wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.500 € als Disziplinarmaßnahme verhängt. Grund dafür war, dass er die Ehefrau eines ehemaligen Freundes von ihm während ihres Scheidungsverfahrens abends in seinem Büro darüber informierte, dass ihr Ehemann beim Bürgermeister „ein- und ausgehe und dort eine Mauschelei im Gange“ sei. Diese Information verwendete die Frau im Scheidungsprozess. Der Kämmerer beschimpfte und bedrohte sie deshalb und suchte sogar ihren Arbeitsplatz auf.
Das Urteil: Die Richter hatten zwar keine Zweifel daran, dass diese Vorwürfe der Sache nach stimmten. Sie gingen aber davon aus, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten vorlag. Damit war die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht möglich.
Darauf kommt es bei der Abgrenzung an
Bei der Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es nicht in erster Linie auf den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang an. Entscheidend ist, wie sich das Fehlverhalten des Beamten auf seinen Amtsbereich ausgewirkt hat („materielle Dienstbezogenheit“). Es muss also ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem ausgeübten Amt bestehen.
Nur das Führen des Gesprächs im Büro und die Nutzung auch des dienstlichen Telefons und E-Mail-Accounts reichten dem Gericht nicht, um den fehlenden funktionalen Bezug zu den dienstlichen Tätigkeiten auszugleichen. Das ist ein wichtiger Aspekt, auf den Sie unbedingt hinweisen sollten, wenn Sie in die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder Kündigungen involviert werden.

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