Jetzt ist es sicher: Auch das Mobbing von Beamten kann teuer werden

07. Juni 2023

Bei Mobbingvorwürfen können Beamte Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Dienstherrn haben. Ob Mobbing vorliegt, kann nur aufgrund einer Gesamtschau der vorliegenden Geschehnisse beurteilt werden. So hat es das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (28.3.2023, Az. 2 C 6.21). Und das gilt immer bei Mobbingverläufen, auch in Ihrer Dienststelle.

Mobbing
Beim Mobbing wird der Betroffene von Kollegen oder Vorgesetzten angefeindet, schikaniert oder diskriminiert. Der Betroffene befindet sich in einer unterlegenen Position. Es gibt eine klare Täter-Opfer-Beziehung.

Der Fall: Eine Stadtverwaltungsoberrätin mit Besoldungsgruppe A 14 war in einer Gemeinde tätig. Seit dem Jahr 2007 leitete sie den Fachbereich „Bürgerdienste, Recht und Ordnung“. Der Oberbürgermeister der Gemeinde wurde dann im Mai 2014 wiedergewählt und verfügte eine Neuorganisation der Verwaltung. Insbesondere wollte er die Fachbereiche von 4 auf 3 reduzieren. Die Stadtverwaltungsoberrätin setzte er deshalb auf die neu gebildete „Stabsstelle Recht“ um.

Beamtin gewinnt ersten Rechtsstreit

Gegen diese Versetzung wehrte sich die Beamtin. Das Verwaltungsgericht (VG) stellte in diesem Verfahren fest, dass es sich bei der Versetzung nicht um eine amtsangemessene Beschäftigung gehandelt habe.

Im Rahmen der Umsetzung wurde ihr ein Dienstzimmer im Dachgeschoss des Rathauses zugewiesen. Es gab jedoch arbeitsschutzrechtliche Bedenken gegen die ins Dachgeschoss führende steile Treppe. Deshalb wies die Gemeinde den betroffenen Bediensteten im Juni 2015 andere Dienstzimmer zu.

Im Dezember 2015 stellte der Personalrat der Gemeinde eine Pressemitteilung auf der Homepage ein, in der der Stadtverwaltungsoberrätin unter anderem vorgeworfen wurde, sie habe sich „über Monate bei voller Besoldung als Chefjuristin der Verwaltung in ,Krankheit‘“ geflüchtet.

Beamtin sieht Mobbing und klagt

Die Stadtverwaltungsoberrätin fühlte sich durch diese und andere Verhaltensweisen durch den Oberbürgermeister gemobbt und zog erneut vor das VG. Das Mobbing habe er ihr gegenüber auch offenbart, da er im Rahmen des Wahlkampfs im Frühjahr 2014 das Vertrauen in ihre Person verloren habe, trug sie vor.

Vor dem VG wollte sie Schadenersatz wegen des Mobbings erhalten. Als die Klage abgewiesen wurde, zog sie bis vor das BVerwG.

BVerwG fand deutliche Worte

Das Urteil: Das BVerwG wies die Angelegenheit an das vorinstanzliche Oberverwaltungsgericht (OVG) zurück. Dieses muss nun nochmals verhandeln und eine neue Entscheidung fällen. Denn die ursprüngliche Entscheidung war fehlerhaft.

Die Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten Rechtsverletzung liegt gerade darin, dass die Zusammenschau mehrerer Einzelakte zur Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung führen kann, auch wenn die jeweiligen Einzelmaßnahmen für sich betrachtet nicht zu beanstanden oder jedenfalls nicht von ausreichender Intensität sind. Genau das hatte jedoch die vorherige Instanz nicht hinreichend beachtet: Sie hatte die infrage kommenden Maßnahmen nicht im Gesamtbild betrachtet.

Außerdem hatte das OVG den Beweisantrag zur Aufklärung der Frage, ob dem Oberbürgermeister der Inhalt der Pressemitteilung des Personalrats vorab bekannt war, abgelehnt. Das war nicht korrekt. Auch hätte der Beweisantrag der Beamtin, über die gesundheitlichen Auswirkungen ihrer amtsunangemessenen Beschäftigung ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht abgelehnt werden dürfen.

FAZIT

Mobbing hat Folgen

Ein Beamter kann Anspruch auf Schadenersatz gegen seinen Dienstherrn haben, wenn dieser seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren – insbesondere durch Vorgesetzte – zulässt. Unter Mobbing werden absichtliche, gezielte und wiederholte Angriffe auf Personen oder Gruppen verstanden. Das Ziel der Mobber ist es, ihre Opfer sozial auszugrenzen oder zu isolieren. Ein wesentliches Merkmal von Mobbing ist, dass die Angriffe regelmäßig und über einen längeren Zeitraum erfolgen.

Schadensersatz
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