Kaffeetrinken kann Teil der Arbeit sein – und ein Arbeitsunfall

25. Juli 2025

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat entschieden: Wer sich bei einer Besprechung auf der Arbeit beim Kaffeetrinken verschluckt und verletzt, kann unter Umständen einen Arbeitsunfall erlitten haben (22.5.2025, Az. L 6 U 45/23).

Der Fall: Ein Vorarbeiter war auf einer Baustelle tätig. Morgens fand im Baucontainer eine Pflichtbesprechung statt. Während der Besprechung trank der Mann Kaffee, verschluckte sich und ging hustend zur Tür. Dort verlor er kurz das Bewusstsein, stürzte und verletzte sich im Gesicht. Die Berufsgenossenschaft sagte: Kein Arbeitsunfall – Kaffee gehöre zum privaten Lebensbereich. Auch das Sozialgericht wies die Klage des Mannes ab.

Die Auffassung des LSG

Das Urteil: Das LSG sah das anders. Zwar schützt die Unfallversicherung normalerweise nicht beim Essen oder Trinken – außer, wenn der Vorgang auch betrieblichen Zwecken dient. Genau das war hier der Fall: Die Besprechung war verpflichtend. Während der Besprechung tranken die Kollegen Kaffee, das förderte das Miteinander und die Konzentration. Auch der Arbeitgeber sah das offenbar so – er sorgte selbst für Nachschub. Deshalb war der Fall auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer z. B. in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat.

Und deshalb bejahte das Gericht auch einen Arbeitsunfall. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen – das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

Fazit: Auch das Kaffeetrinken kann Teil der Arbeit sein und unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Entscheidend ist, ob es betrieblichen Zwecken dient – etwa bei einer verpflichtenden Besprechung.

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