Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden (19.6.2024, Az. 5 AZR 241/23).
Der Fall: Eine Krankenschwester war seit Mai 2011 in einem Krankenhaus beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Vorschriften der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte (BAT-KF). Die Krankenschwester war nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft. Am 30.5.2022 forderte das Gesundheitsamt der Stadt Essen sie auf, bis zum 7.6.2022 einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aF vorzulegen. Dem kam sie nicht nach. Am 20.6.2022 teilte das Gesundheitsamt mit, dass in einem nächsten Schritt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, gegen sie ein Tätigkeitsverbot und/oder Betretungsverbot für das Krankenhaus zu erlassen. Hierauf machte die Krankenschwester geltend, dass Impfungen weder dem Eigen- noch dem Fremdschutz nutzen würden.
Betretungsverbot und Arbeitsunfähigkeit
Mit einer Ordnungsverfügung vom 6.9.2022 untersagte ihr das Gesundheitsamt nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF ab sofort bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises die Tätigkeit sowie das Betreten des Krankenhauses. Am Tag der Zustellung der Ordnungsverfügung, dem 8.9.2022, erschien sie nicht zur Frühschicht, weil sie arbeitsunfähig erkrankt war. Am 9.9.2022 stellte ihr Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 8. bis zum 23.9.2022 aus. Danach legte die Krankenschwester 3 weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Insgesamt war sie vom 8.9. bis zum 2.11.2022 aufgrund der Diagnose einer gesicherten Anpassungsstörung arbeitsunfähig erkrankt.
Die fehlende Entgeltfortzahlung
Ab dem 28.11.2022 arbeitete die Krankenschwester wieder. Die Arbeitgeberin zahlte zunächst für die Zeit vom 8.9. bis zum 2.11.2022 keine Vergütung. Nach einer entsprechenden Aufforderung bekam die Krankenschwester eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den 8. und 9.9.2022. Daraufhin forderte sie weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 10.9. bis zum 19.10.2022 und klagte das Geld ein.
Klage hatte keine Chance
Das Urteil: Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Krankenschwester stand für die Zeit vom 10.9. bis zum 19.10.2022 gerade kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu. Zwar war sie in dem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt, das reichte jedoch nicht aus.
Grundsatz der Monokausalität stand Zahlungen entgegen
Dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung stand der Grundsatz der Monokausalität entgegen. Denn die Krankenschwester war bereits aufgrund der Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts der Stadt Essen vom 6.9.2022 daran gehindert, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen.
Anders als in anderen Fällen von Arbeitnehmern, die sich infolge einer ansteckenden Krankheit aufgrund einer hierauf bezogenen behördlichen Anordnung in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben müssen und dort ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, war hier der Kausalzusammenhang nicht gewahrt. Denn das behördliche Verbot war keine unmittelbare Folge der Erkrankung, sondern beruhte auf der fehlenden Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG aF. Das ist ein weiterer, paralleler Umstand, der für sich allein gesehen Grund der Arbeitsverhinderung war.
Arbeitsunfähigkeit unerheblich
Es kam somit auch nicht darauf an, ob die Krankenschwester bereits vor Zugang oder erst nach Zugang der Ordnungsverfügung am 8.9.2022 erkrankt war, denn mit deren Zugang wäre ein zuvor bestehender Anspruch auf Entgeltfortzahlung erloschen, weil sie die vertraglich geschuldete Leistung aufgrund des behördlichen Verbots nicht mehr hätte erbringen können. Mit dem Wirksamwerden des Tätigkeits- und Betretungsverbots wäre eine zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die alleinige und ausschließliche Ursache für den Arbeitsausfall und damit den Verlust des Vergütungsanspruchs gewesen.
In der Praxis bedeutet dies, dass Ihr Dienstherr nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit klar auf eine krankheitsbedingte Ursache zurückzuführen ist, und nicht etwa auf anderweitige Gründe.
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