Der folgende Fall spielt im Beamtenrecht. Um einen Unfall als Dienstunfall anerkennen zu lassen, müssen die Geschädigten den Ort und den Zeitpunkt des Unfallereignisses genau bestimmen und darüber hinaus zur Dienstausübung zuordnen können. Gelingt ihnen dies nicht, können sie auch keine Leistungen geltend machen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 26.6.2025, Az. 2 A 10.24).
Der Fall: Ein Regierungsamtsrat beim Bundesnachrichtendienst trat im Oktober 2022 eine Auslandsdienstreise an. Es traten Corona-typische Erkrankungssymptome auf. Er führte in den folgenden Tagen Corona-Schnelltests durch sowie einen PCR-Test nach Rückkehr nach Deutschland. Alle Tests waren positiv. Er erstattete eine Dienstunfallanzeige. Seiner Meinung nach hatte er sich vor Antritt der Dienstreise im Dienstzimmer seines Vorgesetzten angesteckt. Dort habe man gemeinsam eine Videokonferenz durchgeführt. Beide verzichteten auf FFP2-Masken. Er und sein Vorgesetzter waren danach Corona-positiv. Als die Ansteckung nicht als Dienstunfall anerkannt wurde, beschritt der Regierungsamtsrat schlussendlich den Rechtsweg.
§ 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): Dienstunfall
Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
Hinweis: Zusammenhang nachvollziehbar machen
Raten Sie Ihren Kollegen in ähnlicher Situation, sich hinzusetzen und den Tag des Unfallereignisses noch einmal vor ihrem geistigen Auge ablaufen zu lassen. Was war genau? Warum lässt sich der Unfall genau auf diese Uhrzeit, den Tag und den Dienst zurückführen? Je besser sie diesen Zusammenhang darlegen können, umso größer sind die Chancen auf Anerkennung als Dienstunfall.
Kein Nachweis, kein Dienstunfall
Das Urteil: Der Beamte scheiterte mit seiner Klage. Die Anerkennung als Dienstunfall setzt voraus, dass das Unfallereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Das muss der Anspruchsteller beweisen. Hier hat er diesen Beweis nicht erbracht, er hat lediglich die plausible Möglichkeit einer Ansteckung aufgezeigt. Auch die für Infektionskrankheiten auf der Grundlage der Berufskrankheiten-Verordnung geltenden Erleichterungen der Anerkennung eines Dienstunfalls greifen hier nicht. Denn der Beamte war der Gefahr einer Ansteckung nicht in größerem Maße ausgesetzt als ein Otto-Normal-Verbraucher, er gehörte nicht zu den besonders gefährdeten Berufen (Erzieher, Pflegekräfte …). Es handelte sich bei der Ansteckung also nicht um einen Dienstunfall.
Info: Mögliche Leistungen – Ihre Ansprüche bei Dienstunfall
Bei einem Dienstunfall stehen Beamten nach dem BeamtVG folgende Leistungen zu:
– Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen und Heilverfahren
– Unfallausgleich und Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag
– Unfall-Hinterbliebenenversorgung und einmalige Unfallentschädigung/Entschädigung
– Schadenausgleich in besonderen Fällen und Einsatzversorgung
Fazit: Genauer Sachvortrag des Geschädigten entscheidet
Es fehlte an der Darstellung des Zusammenhangs. Der Beamte im Fall hätte belegen müssen, dass er sich nur bei der Videokonferenz angesteckt haben kann, weil er etwa noch in der Früh einen negativen Test gemacht und nach der Konferenz keinen Kontakt zu Menschen mehr gehabt hatte. So wurde z. B. eine Borrelioseinfektion einer Lehrerin nach Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt, weil diese den Zeckenbiss nach Ort und Zeit (auf einem Schulausflug) genau eingrenzen konnte (BVerwG, 25.2.2010, Az. 2 C 81.08).