Kurz vor Weihnachten hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein Weihnachtsgeschenk verteilt. Eine Beamtin sah sich einem Disziplinarverfahren ausgesetzt, weil sie eine zu hohe Besoldung nicht gemeldet hatte. Die Sache ging aber gut für sie aus (BVerwG, 5.12.2024, Az. 2 C 3.24). Lesen Sie, welche Hinweise Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen geben sollten, damit auch diesen in einem solchen Fall kein Ärger droht.
Der Fall: Im Jahr 2016 arbeitete eine verbeamtete Lehrerin in Schleswig-Holstein über 6 Monate lang 4 zusätzliche Stunden pro Woche. Ihre Besoldung wurde entsprechend angepasst.
Die höhere Zahlung erfolgte auch noch 2 Jahre lang, nachdem sie schon wieder auf ihre normale Stundenzahl zurückgekehrt war. Die Ursache dafür war ein Buchungsfehler beim Dienstherrn. Insgesamt erhielt sie rund 16.000 € zu viel. Sie hatte den Dienstherrn nicht über die zu hohe Besoldung informiert.
Nachdem die Überzahlung endlich aufgefallen war, hatte dies 2 Konsequenzen:
1. Rückzahlung der 16.000 €
Einerseits wurden ihre Dienstbezüge anteilig gekürzt. Diese Kürzung erfolgt so lange, bis der überzahlte Betrag ausgeglichen ist.
2. Dienstherr erteilte Verweis
Der Dienstherr nahm einen Verstoß gegen Dienstpflichten an, weil die Beamtin die Überzahlung nicht angezeigt hatte.
Die Lehrerin wäre verpflichtet gewesen, ihre Abrechnung nach der erfolgten Reduzierung ihrer Unterrichtsstunden zu kontrollieren. Sie hätte nach Ansicht des Dienstherrn nachfragen müssen, als die entsprechende Änderungsmitteilung im Hinblick auf die Höhe ihrer Besoldung nicht erfolgte. Er sprach deshalb einen förmlichen Verweis aus.
Die Lehrerin wollte den Verweis nicht akzeptieren. Nachdem das Verwaltungsgericht den Verweis für unzulässig gehalten hatte, bestätigte das durch den Dienstherrn angerufene Oberverwaltungsgericht die Disziplinarverfügung mit dem Verweis. Schließlich musste das BVerwG entscheiden.
Die Entscheidung: Das BVerwG gab der Lehrerin recht. Grundlage für den Verweis war § 6 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein (LDG-SH).
Grundsätzliche Überprüfungspflicht, aber …
Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflichten gehört es zwar zu den Dienstpflichten, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Aber nicht jeder Verstoß dagegen erlaubt eine Disziplinarmaßnahme. Diese wäre nur gerechtfertigt, wenn der Beamte bzw. die Beamtin vorsätzlich gehandelt hat.
Wann Ihre Kollegen/Kolleginnen nachfragen müssen
Anders als der Dienstherr gingen die BVerwG-Richter auch nicht davon aus, dass Beamte in jedem Fall eine Erkundigungspflicht trifft, wenn eine konkrete Bezahlung fehlerhaft ist oder eine Besoldungsmitteilung fehlt. Eine solche Offenkundigkeit besteht erst bei einer Abweichung von 20 %, so das BVerwG ausdrücklich.
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