Wer schon mal bei einem Arbeitgeber/Dienstherrn beschäftigt war, darf laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht mehr sachgrundlos befristet eingestellt werden. § 30 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verweist auf das TzBfG. Auch der öffentliche Arbeitgeber muss befristungsfeindliche Vorbeschäftigungen beachten (Bundesarbeitsgericht, 25.7.2024, Az. 8 AZR 24/24).
Vorbeschäftigung der Pädagogin führt zu „Bewerbungsunfähigkeit“
Der Fall: Ende Juli 2021 wurde u. a. eine Stelle für eine sozialpädagogische Fachkraft in der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung ab Oktober 2021 ausgeschrieben, und zwar befristet bis 31.7.2023. Es war aber nicht klar, dass es sich um eine sachgrundlose Befristung handelte. Es bewarb sich eine Frau, die einen Bachelor- und Masterabschluss im Fach Soziale Arbeit hatte. Während ihres Studiums hatte sie bereits 7-mal befristet für das Bundesland gearbeitet. Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung teilte daraufhin mit, dass sie aufgrund der Beschäftigungen als studentische Hilfskraft während ihres Studiums „bewerbungsunfähig“ sei. Die Bewerberin wollte das so nicht hinnehmen. Ein öffentlicher Arbeitgeber könne ohne sachliche Begründung Stellen nicht befristet ausschreiben. Andernfalls werde der Bewerberkreis unzulässig beschränkt. Sie klagte.
Öffentlicher Arbeitgeber muss nicht gesondert begründen
Das Urteil: Das beklagte Land hat rechtmäßig gehandelt. Die Bewerberin verlor also vor Gericht. Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) hat zwar jeder Deutsche einen sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch.
Das heißt, jedem Deutschen muss der Zugang zu einem öffentlichen Amt im Rahmen seiner Befähigung, Leistung und Eignung offenstehen. Dieses Recht wurde hier nicht verletzt. Denn der öffentliche Arbeitgeber darf trotzdem eine Organisationsentscheidung treffen, durch die Bewerber von der Auswahl für eine zu besetzende Stelle ausgenommen werden. Dies etwa dann, wenn bei einer sachgrundlosen Befristung wegen einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine weitere Einstellung rechtssicher nicht möglich ist. Zur Organisationsentscheidung gehört auch die Festlegung des öffentlichen Arbeitgebers, eine Stelle eben nur befristet auszuschreiben. Eine gesonderte Begründung hierzu muss er nicht geben. Der öffentliche Arbeitgeber muss solche Stellen auch nicht über Beförderungen, Um- oder Versetzungen besetzen.

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