Keine sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung

11. November 2024

Wer schon mal bei einem Arbeitgeber/Dienstherrn beschäftigt war, darf laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht mehr sachgrundlos befristet eingestellt werden. § 30 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verweist auf das TzBfG. Auch der öffentliche Arbeitgeber muss befristungsfeindliche Vorbeschäftigungen beachten (Bundesarbeitsgericht, 25.7.2024, Az. 8 AZR 24/24).

§ 14 Abs. 2 TzBfG : Zulässigkeit der Befristung

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens 3-malige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

Vorbeschäftigung der Pädagogin führt zu „Bewerbungsunfähigkeit“

Der Fall: Ende Juli 2021 wurde u. a. eine Stelle für eine sozialpädagogische Fachkraft in der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung ab Oktober 2021 ausgeschrieben, und zwar befristet bis 31.7.2023. Es war aber nicht klar, dass es sich um eine sachgrundlose Befristung handelte. Es bewarb sich eine Frau, die einen Bachelor- und Masterabschluss im Fach Soziale Arbeit hatte. Während ihres Studiums hatte sie bereits 7-mal befristet für das Bundesland gearbeitet. Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung teilte daraufhin mit, dass sie aufgrund der Beschäftigungen als studentische Hilfskraft während ihres Studiums „bewerbungsunfähig“ sei. Die Bewerberin wollte das so nicht hinnehmen. Ein öffentlicher Arbeitgeber könne ohne sachliche Begründung Stellen nicht befristet ausschreiben. Andernfalls werde der Bewerberkreis unzulässig beschränkt. Sie klagte.

Wichtig: „Bereits zuvor“ ist wörtlich zu nehmen


Jede Vorbeschäftigung steht also einer sachgrundlosen Befristung entgegen. Ausnahme: Die Vorbeschäftigung liegt sehr lange zurück (mehr als 20 Jahre), war völlig anders geartet oder sehr kurz. Auf Nummer sicher gehen Dienstgeber aber wirklich nur, wenn sie nach Vorbeschäftigung nicht mehr sachgrundlos befristen.

Öffentlicher Arbeitgeber muss nicht gesondert begründen

Das Urteil: Das beklagte Land hat rechtmäßig gehandelt. Die Bewerberin verlor also vor Gericht. Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) hat zwar jeder Deutsche einen sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch.

§ Art. 33 Abs. 2 GG

Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

Das heißt, jedem Deutschen muss der Zugang zu einem öffentlichen Amt im Rahmen seiner Befähigung, Leistung und Eignung offenstehen. Dieses Recht wurde hier nicht verletzt. Denn der öffentliche Arbeitgeber darf trotzdem eine Organisationsentscheidung treffen, durch die Bewerber von der Auswahl für eine zu besetzende Stelle ausgenommen werden. Dies etwa dann, wenn bei einer sachgrundlosen Befristung wegen einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine weitere Einstellung rechtssicher nicht möglich ist. Zur Organisationsentscheidung gehört auch die Festlegung des öffentlichen Arbeitgebers, eine Stelle eben nur befristet auszuschreiben. Eine gesonderte Begründung hierzu muss er nicht geben. Der öffentliche Arbeitgeber muss solche Stellen auch nicht über Beförderungen, Um- oder Versetzungen besetzen.

Fazit: Bewerberin geht leer aus

Die Bewerberin wurde also zu Recht abgewiesen. Es steht ihr aber frei, sich jederzeit im öffentlichen Dienst zu bewerben, entweder bei einem anderen Dienstherrn oder bei dem gleichen Dienstherrn, dann aber auf eine unbefristete Stelle oder auf eine mit Sachgrund befristete Stelle. Sachgründe sind etwa eine Elternzeitvertretung oder eine Projektarbeit. Nach § 30 Abs. 2 TVöD darf aber eine Befristung mit Sachgrund (also ein Einzelvertrag) die Gesamtdauer von 5 Jahren nicht übersteigen. Stehen Sie Befristungen eher skeptisch gegenüber, denn natürlich sichern sie auf Zeit die Existenz, aber genau dieser Zeitfaktor ist auch ein belastender Punkt für Beschäftigte. Denn was danach kommt, weiß niemand, es fehlt schlicht die Planungssicherheit.

sachgrundlose Befristung
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