Das Eingruppierungsrecht gehört mit zu den schwierigsten Gebieten im öffentlichen Dienst. Da verwundert es auch nicht, dass viele Eingruppierungen fehlerhaft sind. Was aber, wenn jemand zu hoch eingruppiert wurde und dann rückgruppiert werden soll – kann sich dieser Beschäftigte dann auf Vertrauensschutz berufen und in der höheren Entgeltgruppe bleiben oder nicht? (Bundesarbeitsgericht (BAG), 13.12.2023, Az. 4 AZR 322/22)
Höhergruppierung auf eigenen Antrag
Der Fall: Eine Beschäftigte war seit 2016 in einer der von der Arbeitgeberin betriebenen Kliniken der Neurologie und Akutgeriatrie als Ergotherapeutin angestellt. Die Beschäftigung erfolgte erst befristet, später erhielt sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Sie stellte damals den Antrag, in die höhere Entgeltgruppe EG 9b eingestuft zu werden. Dies war auch geschehen. Im Jahr danach nahm die Klinik aber eine korrigierende Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 9a Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen (TVöD-VKA) vor. Die Beschäftigte war damit nicht einverstanden. Sie verlangte, weiterhin nach Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA vergütet zu werden. Eine korrigierende Rückgruppierung käme aus Vertrauensschutzgründen nicht in Betracht. Da man sich nicht einigen konnte, landete der Fall letztlich vor dem BAG.
Kein Vertrauensschutz bei erstmaliger Rückgruppierung
Das Urteil: Der Dienstherr gewann. Die Beschäftigte hat im Jahr 2018 selbst einen Antrag nach § 29 b Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) auf Höhergruppierung gestellt. Eine korrigierende Rückgruppierung liegt vor, wenn der Dienstherr einen Beschäftigten einer niedrigeren Entgeltgruppe als der zuvor als zutreffend angenommenen Entgeltgruppe zuordnet. Grundsätzlich obliegt die Zuteilung zu Entgeltgruppen aufgrund dessen Sachnähe und Kompetenz dem Dienstherrn. Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass diese Zuordnung korrekt erfolgt. Dieses Vertrauen des Arbeitnehmers ist derart schutzwürdig, dass der Dienstherr eine Rückgruppierung nicht vornehmen darf, weil dies gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde. Wird eine erstmalige Rückgruppierung vorgenommen, ist noch kein besonderes Vertrauen entstanden. Ein treuwidriges Verhalten würde aber vorliegen, wenn die Rückgruppierungsentscheidung erneut geändert werden würde, obwohl sich an den äußeren Umständen nichts geändert hat.

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