Kostentragungspflicht des Dienstherrn auch ohne Rechnung

07. November 2023

Ihr Dienstherr hat die Kosten der erforderlichen Personalratstätigkeit zu tragen. Ist es erforderlich, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, muss er auch diese Kosten tragen bzw. das Personalratsgremium davon freistellen. Der Anspruch des Gremiums auf Freistellung entsteht schon mit Eingehen der Verbindlichkeit. Eine Rechnung hierfür ist nicht erforderlich, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuell veröffentlichten Beschluss (8.3.2023, Az. 7 ABR 10/22). Der Beschluss stammt zwar aus der freien Wirtschaft, ist auf Sie aber übertragbar.

Erst alle Mittel vor Ort ausschöpfen

Externe Sachverständige sollen erst hinzugezogen werden, wenn die in der Dienststelle vorhandenen Mittel ausgeschöpft sind, also sachverständige Kollegen, Literatur, Datenbanken etc. nicht weiterhelfen.

Der Fall: Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens hatte der Betriebsrat einen Rechtsanwalt als externen Sachverständigen und Bevollmächtigten für dieses Verfahren beauftragt. Der Rechtsanwalt war gleichzeitig der Geschäftsführer einer Agentur, mit der der Betriebsrat eine Honorarvereinbarung geschlossen hatte.

Nach Abschluss des Verfahrens weigerte sich der Arbeitgeber, die Honorarrechnung des Rechtsanwalts zu begleichen, da der Betriebsrat nicht den Rechtsanwalt, sondern die Agentur beauftragt hatte. Zudem fehlte eine Rechnung.

Die Entscheidung: Das BAG sah dies anders: Der Freistellungsanspruch des Gremiums entstehe bereits mit Eingehen der Verbindlichkeit. Eine auf das Gremium ausgestellte Rechnung sei nicht erforderlich.

FAZIT

Verzichten Sie nicht auf die Rechnung

Auch als Personalrat können Sie sich auf den Gedankengang des BAG berufen. Ich würde an Ihrer Stelle aber nicht auf die Rechnung verzichten. Zum einen dürfte es für den Sachverständigen kein Hexenwerk sein, eine Rechnung auszustellen, und zum anderen sind Sie zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Der Dienstherr muss seine Ausgaben auch rechtfertigen bzw. darlegen. Das kann er mit einer Rechnung am besten. Muss er ohne Rechnung argumentieren, hebt das die Stimmung zwischen Ihnen sicher nicht. Und auch für Sie ist es einfacher mit Rechnung – Sie können Ihre Kosten nachvollziehen und im Streitfall belegen.

Kostentragungspflicht
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