Leistungen der Unfallkasse führen nicht zur Kürzung der Hinterbliebenenversorgung

29. Mai 2024

Die Gewährung von Mehrleistungen zu einer Witwen- und Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung verringert nicht den beamtenrechtlichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (11.4.2024, Az. 2 C 6.23). Behalten Sie das Urteil im Hinterkopf und geben Sie es an Betroffene weiter.

Der Fall: Ein Universitätsprofessor hatte vor über 10 Jahren in Venedig bei einem Unfall auf dem Canale Grande seine Ehefrau und seine 3 minderjährigen Kinder gerettet, dabei aber selbst das Leben verloren. Die Familie erhielt seitdem Hinterbliebenenversorgung, eine Witwen- und Halbwaisenrente von der Unfallkasse sowie „Mehrleistungen“, also Gelder, nach Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII. Daraufhin wurde die Hinterbliebenenversorgung gekürzt.

Das Urteil: Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Anrechnungsregelungen des Beamtenversorgungsrechts verfolgen den Zweck, eine Doppelversorgung des Beamten aus öffentlichen Kassen zu vermeiden. Zu einer Doppelversorgung kommt es, wenn neben dem Anspruch auf Versorgungsbezüge zusätzlich Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht mit Lohnersatz- oder Unterhaltsersatzfunktion bestehen. Den hier streitigen Mehrleistungen kommt im Gegensatz zu der nach SBG VII gewährten Witwen- und Halbwaisenrente nicht primär eine Lohnersatz- oder Unterhaltsersatzfunktion zu. Sie werden vielmehr in erster Linie gezahlt, um zu honorieren, wenn ein Einzelner sich im Interesse des Gemeinwohls aufgeopfert hat. Deshalb sind sie nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Der Familie steht also weiterhin die komplette Hinterbliebenenrente zu.

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