Nach den Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes (SGB) hat der Dienstherr für den zeitlichen Ausgleich von Mehrarbeit ein Jahr Zeit. Danach wandelt sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch um. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Ein interessantes Urteil, da das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die meisten Ländergesetze ähnliche Regelungen enthalten. Nehmen Sie das Urteil mit in Ihre nächste Personalversammlung und stellen Sie es dort vor (7.3.2024, Az. 2 C 2.23).
Der Fall: Ein Beamter, der zuletzt im Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnungen) im Landesdienst tätig war, wurde in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach zu Mehrarbeit im Rahmen von Polizeieinsätzen herangezogen.
Im September 2016 erlitt der Beamte einen Dienstunfall. Daran schlossen sich Krankheitszeiten an, die u. a. durch den zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeitsstunden und Erholungsurlaub unterbrochen wurden. Mit Ablauf des 31.7.2018 wurde der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Polizist verlangte Bezahlung der Mehrarbeit
Der Beamte beantragte die finanzielle Abgeltung geleisteter Mehrarbeit im Umfang von 205 Stunden. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb zunächst in 2 Instanzen ohne Erfolg.
Die Wende beim BVerwG
Das Urteil: Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Dienstherr ist verpflichtet, für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit nach § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren. Dieser vorrangige Freizeitausgleich darf nur dann unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist. In diesem Fall eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung.
Das Erfordernis entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe beschränkt den Dienstherrn. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, darf der Dienstherr von der angeordneten Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres absehen. Das ist der Fall, wenn der an sich zu gewährende Freizeitausgleich mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Dienstbetriebs führen würde.
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