Mehrarbeit muss bei Ruhestandsversetzung infolge eines Dienstunfalls bezahlt werden

23. April 2024

Nach den Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes (SGB) hat der Dienstherr für den zeitlichen Ausgleich von Mehrarbeit ein Jahr Zeit. Danach wandelt sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch um. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Ein interessantes Urteil, da das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die meisten Ländergesetze ähnliche Regelungen enthalten. Nehmen Sie das Urteil mit in Ihre nächste Personalversammlung und stellen Sie es dort vor (7.3.2024, Az. 2 C 2.23).

Der Fall: Ein Beamter, der zuletzt im Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnungen) im Landesdienst tätig war, wurde in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach zu Mehrarbeit im Rahmen von Polizeieinsätzen herangezogen.

Im September 2016 erlitt der Beamte einen Dienstunfall. Daran schlossen sich Krankheitszeiten an, die u. a. durch den zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeitsstunden und Erholungsurlaub unterbrochen wurden. Mit Ablauf des 31.7.2018 wurde der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Polizist verlangte Bezahlung der Mehrarbeit

Der Beamte beantragte die finanzielle Abgeltung geleisteter Mehrarbeit im Umfang von 205 Stunden. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb zunächst in 2 Instanzen ohne Erfolg.

Die Wende beim BVerwG

Das Urteil: Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Dienstherr ist verpflichtet, für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit nach § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren. Dieser vorrangige Freizeitausgleich darf nur dann unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist. In diesem Fall eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung.

Das Erfordernis entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe beschränkt den Dienstherrn. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, darf der Dienstherr von der angeordneten Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres absehen. Das ist der Fall, wenn der an sich zu gewährende Freizeitausgleich mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Dienstbetriebs führen würde.

Hinweis: Krankheit ist unbeachtlich

In der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere Krankheit, rechtfertigen den unterlassenen Freizeitausgleich nicht. Nach Ablauf der Jahresfrist ist die Gewährung einer Dienstbefreiung nicht mehr möglich. Ein Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich wandelt sich in einen Vergütungsanspruch um.

Fazit: Mehrarbeit ist zu bezahlen

Ihrem Dienstherrn steht für den zeitlichen Ausgleich von Mehrarbeit ein Jahr zur Verfügung. Danach wandelt sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch um.

§ Bundesbeamtengesetz (BBG): § 88 Mehrarbeit – Im BBG ist eine fast identische Formulierung wie im SBG enthalten:



„Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.“

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