Mit genau dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) auseinandergesetzt. Die Entscheidung wurde im Herbst 2023 veröffentlicht. Das Urteil ist zwar für Ihre Betriebsratskollegen ergangen, sie ist auf Sie aber übertragbar (BAG, 9.5.2023, Az. 1 ABR 14/22).
Betriebsrat entwickelt Datenschutzkonzept
Der Fall: Der Betriebsrat eines Entsorgungsdienstleisters wollte sicherstellen, dass der Arbeitgeber seine Pflichten zugunsten von Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Unternehmen erfüllt. Dazu verlangte er vom Arbeitgeber eine Namensliste aller schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen. Doch dieser verweigerte ihm die Liste.
Um dem Arbeitgeber entgegenzukommen, hatte der Betriebsrat ein umfangreiches Datenschutzkonzept erstellt. Nur der Vorsitzende und seine Stellvertretung waren berechtigt, personenbezogene Daten auf Papier entgegenzunehmen. Für eine elektronische Übermittlung gab es ein bestimmtes E-Mail-Postfach. Der Abruf der Daten erfolgte über einen im Betriebsratsbüro stehenden Computer, dessen Passwort lediglich dem Gremium bekannt war.
Ausgedruckte personenbezogene Daten verwahrte der Betriebsrat im Betriebsratsbüro in einem verschlossenen Schrank, dessen Schlüssel nur dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter zur Verfügung stand. Die Informationen wollte der Betriebsrat nur so lange speichern, wie es der Zweck der Verarbeitung erfordert. Alle 6 Monate sollte dies überprüft werden. Mit diesem Konzept im Rücken zog der Betriebsrat vor Gericht.
Betriebsrat muss Namen erhalten
Das Urteil: Der Betriebsrat gewann. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz und § 176 Sozialgesetzbuch (SGB) IX hat er eine Überwachungspflicht dahin gehend, dass der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber schwerbehinderten Mitarbeitern erfüllt. Der Betriebsrat kann diese Aufgabe nur wahrnehmen, wenn er die Namen aller schwerbehinderten Arbeitnehmer kennt. Eine Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter ist unnötig.
FAZIT
Denken auch Sie an den Datenschutz
Auch Sie können eine Namensliste verlangen. In dem Fall fände ich es toll, wenn Sie sich ähnliche Gedanken zum Datenschutz machen wie der Betriebsrat im Fall. Ich finde das vorbildlich.
SGB IX: Ihre Aufgaben als Personalrat
Ihr Dienstherr hat bezüglich seiner schwerbehinderten Mitarbeiter eine Vielzahl an Pflichten zu erfüllen. Ihre Aufgabe als Personalrat ist, sicherzustellen, dass er diesen Pflichten auch nachkommt. Stellen Sie Mängel fest, müssen Sie ihn auffordern, sein Verhalten zu ändern.
Um Ihre schwerbehinderten Kollegen so lange wie möglich im Arbeitsleben zu halten, sollten Sie und Ihr Dienstherr sie optimal fördern. Dieser Förderungspflicht kommen Sie z. B. nach, indem Sie sich jedes Beschäftigungsverhältnis mit einem Schwerbehinderten oder Gleichgestellten anschauen und sich folgende Fragen stellen:
| Übersicht: So fördern Sie Ihre schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen | |
| Fragen | Ihre Handlungsmöglichkeiten |
| Werden die Fähigkeiten und Kenntnisse des Schwerbehinderten voll verwertet und weiterentwickelt? | Fragen Sie hier bei den Beschäftigten nach. Fühlen sie sich unterfordert oder überfordert? Wie könnte man das ändern? |
| Werden schwerbehinderte Kollegen ausreichend bei innerbetrieblichen und externen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen berücksichtigt? | Dies können Sie durch eine Aufstellung prüfen: Wer war wann auf welcher Veranstaltung? |
| Ist der Arbeitsplatz behindertengerecht eingerichtet? | Hat der Rollstuhlfahrer alles in Reichweite? Passt sein Rollstuhl durch die Türen? Kann ein ergonomisch geformter Stuhl einem Schwerbehinderten mit Rückenleiden helfen? |
| Ist der Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen ausgestattet? | Ein sehbehinderter Angestellter benötigt z. B. für seinen PC eine spezielle Tastatur. Hat Ihr Dienstherr diese gestellt? |
| Je nachdem, wie Ihre Antworten ausfallen, treten Sie an Ihren Dienstherrn heran und verlangen Sie, die Beschäftigungssituation Ihrer schwerbehinderten und gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen zu verbessern. | |
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