3 Wochen Zeit haben Beschäftigte für eine Kündigungsschutzklage – ab Zugang der Kündigung. Ist diese Frist verstrichen, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Kann ein Beschäftigter darlegen, dass er die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat, kann er innerhalb von 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses einen Antrag stellen, dass die Klage verspätet zugelassen wird. Gleiches gilt für schwangere Frauen, die erst im Nachhinein erfahren, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger waren. Nur, auf welchen Kenntniszeitpunkt von der Schwangerschaft kommt es für die Berechnung der 2 Wochen an (Bundesarbeitsgericht (BAG), 3.4.2025, Az. 2 AZR 156/24)?
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin erhielt am 14.5.2022 die ordentliche Kündigung zum 30.6.2022. Am 29.5.2022 machte sie einen Schwangerschaftstest. Der Test war positiv. Daraufhin versuchte sie sofort einen Termin beim Frauenarzt zu bekommen. Den bekam sie aber erst für den 17.6.2022. Davor reichte sie am 13.6.2022 Kündigungsschutzklage ein und beantragte die nachträgliche Zulassung. Ein ärztliches Zeugnis, das eine bei ihr am 17.6.2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7. + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte, reichte sie am 21.6.2022 nach. Laut Mutterpass war der voraussichtliche Geburtstermin der 2.2.2023. Somit war sie am 28.4.2022 schon schwanger, also vor der Kündigung. Zur Feststellung werden ab voraussichtlichem Geburtstermin 280 Tage zurückgerechnet. Der Arbeitgeber wähnte sich in Sicherheit. Denn da die Arbeitnehmerin erst am 13.6.2022 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hatte, habe sie die Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung versäumt. Die Kündigung der Beschäftigten sei daher wirksam.
Frau handelte noch fristgerecht
Das Urteil: Das BAG stand dagegen aufseiten der Frau. Sie habe – aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund – erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17.6.2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger war. Der Schwangerschaftstest reicht dafür nicht. Diese Tests sind nicht so verlässlich wie eine ärztliche Untersuchung. Sie hätte damit ab dem 17.6.2022 noch 2 Wochen Zeit gehabt. Mit der Klageerhebung am 13.6.2022 war sie also überpünktlich. Die Kündigung war unwirksam.
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