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Der Kreis Recklinghausen darf die seit dem 1. Juli 2023 zu besetzende Stelle einer Kreisdirektorin / eines Kreisdirektors mit dem gewählten Bewerber besetzen. Die Wiederholung des Auswahlverfahrens war rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen beschlossen (12.1.24, Az. 12 L 1778/23).
Der Fall: Ein Kreisdirektor und Kämmerer des Kreises Recklinghausen war seit 2007 im Amt. Am 30.6.2023 war seine Amtszeit abgelaufen. Der Kreistag hatte entschieden, die Stelle öffentlich neu auszuschreiben. Der bisherige Kreisdirektor bewarb sich erneut.
Nachdem das VG das erste Auswahlverfahren wegen einer Verletzung der Chancengleichheit zum Nachteil des bisherigen Amtsinhabers beanstandet hatte, wählte der Kreistag nach Wiederholung des Auswahlverfahrens wiederum denselben neuen Bewerber.
Die erneute Klage des alten Kreisdirektors
Daraufhin hat der bisherige Kreisdirektor erneut das Gericht angerufen mit der Begründung, er sei weiterhin benachteiligt.
Die im ersten Auswahlverfahren erfolgte und gerichtlich beanstandete negative Bewertung seiner Person durch eine externe – bei Wiederholung des Auswahlverfahrens nicht mehr beteiligte – Personalberatungsagentur habe fortgewirkt, da sie nicht ausdrücklich widerrufen worden sei.
Die Entscheidung: Das sah das Gericht anders. Die Wiederholung des Auswahlverfahrens war fehlerfrei. Für ein Fortwirken der früheren Benachteiligung des Antragstellers auch im neuen Auswahlverfahren war kein Ansatzpunkt ersichtlich. Der Antragsteller hatte ebenso wie der ausgewählte Bewerber die Möglichkeit, sich persönlich zu präsentieren.

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