Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 2.5.2024, Az. 2 C 13.23).
Die Richter entschieden: Arbeitet ein Beamter mehr, als er laut Teilzeitquote müsste, um diese Zeit auf einem Lebensarbeitszeitkonto anzusparen, wird dies im Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der „erdienten“ Freistellung grundsätzlich versorgungsrechtlich nicht berücksichtigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unmöglichkeit darauf zurückgeht, dass sich der Beamte später freiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entschieden hat.
Der Sachverhalt in seinen Einzelheiten
Der Fall: Ein Postoberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13 stand zuletzt im Dienst der Deutschen Post AG. Aufgrund der geplanten Inanspruchnahme eines Altersteilzeitmodells wurde ihm ab Januar 2017 bis Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt.
Die Arbeitszeit, die der Postoberamtsrat über die festgesetzte Teilzeitquote hinaus leistete, wurde auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Das Ziel: das Zeitguthaben in einer Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen.
Es kam anders als gedacht
Zum Eintritt in die Freistellungsphase kam es jedoch nicht, weil der Beamte ab Januar 2020 mit der Bewilligung eines „Engagierten Ruhestands“ ein anderes Vorruhestandsmodell in Anspruch nahm. Der „Engagierte Ruhestand“ ist ein spezielles Programm für Beamtinnen und Beamte aus Postnachfolgeunternehmen. Damit haben diese die Möglichkeit, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr abschlagsfrei in Vorruhestand zu gehen, wenn sie einen 12-monatigen Bundesfreiwilligendienst oder eine ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1.000 Einsatzstunden leisten.
Es kam zum Streit über die Versorgungsbezüge
Für die Versorgungsbezüge des Postoberamtsrats berücksichtigte der Dienstherr die Dienstzeit von Januar 2017 bis August 2019 ausgehend von der Teilzeitquote in den Teilzeitbewilligungsbescheiden nur zur Hälfte. Dagegen erhob der Beamte Widerspruch und schließlich Klage und Berufung.
Widerspruch, Klage und Revision erfolglos
Das Urteil: Das BVerwG wies die Revision des Beamten zurück. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch Verwaltungsakte festgesetzte Teilzeitquote. Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten, die vorrangig einer Freistellung dienen, werden dabei nicht berücksichtigt. Einen Anspruch auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide hatte der Beamte nicht.
Insbesondere war es für den Postbeamten „nicht schlechthin unerträglich“, an diesen Bescheiden festzuhalten. Denn schließlich hatte er in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen den Wechsel in den sogenannten „Engagierten Ruhestand“ beantragt. Damit hat er es selbst unmöglich gemacht, die „erdiente“ Freistellung entsprechend dem Zeitguthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch zu nehmen.

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