In jedem Dienstverhältnis gibt es Hauptleistungspflichten. Der Beschäftigte muss arbeiten, der Dienstherr Arbeit zuweisen und die Arbeitsleistung entlohnen. Arbeitet der Beschäftigte nicht, erwirbt er auch keinen Lohnanspruch – so sagt es der Grundsatz „Ohne Arbeit keinen Lohn“. Der Grundsatz leuchtet ja auch ein, obwohl so mancher das nicht wahrhaben möchte und sogar auf seinen Lohn klagt (Arbeitsgericht Berlin, 28.6.2023, Az. 14 Ca 3796/22).
Der Fall: Ein Arzt war von 2016 befristet bis Ende Juni 2022 in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg das Ruhen der Approbation des Arztes an. Das Amt hatte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung und forderte den Arzt schließlich auf, seine Approbationsurkunde zurückzugeben. Der Bescheid über das Ruhen der Approbation wurde an die Wohnanschrift des Arztes zugestellt.
Der Arzt legte gegen diese Maßnahme keine Rechtsmittel ein. Also durfte er seinen Beruf bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht ausüben. Trotzdem arbeitete er weiter und war an 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur.
Als der Arzt dann wegzog und seine Approbationsurkunde immer noch nicht zurückgeschickt hatte, forschte die zuständige Behörde noch einmal gründlich nach. Ende 2021 wurde der Arzt erneut zur Rücksendung der Approbationsurkunde aufgefordert. Der Arzt fiel quasi aus allen Wolken. Er behauptete, bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Anordnung gehabt zu haben.
Anschließend informierte er das Krankenhaus, dass seine Approbation noch bis Ende März 2022 ruhe. Das Krankenhaus zahlte ihm daraufhin für März 2022 kein Gehalt. Doch das wollte der Arzt nicht einfach hinnehmen und klagte sein ausstehendes Gehalt ein.
Keine Leistung, kein Geld
Die Entscheidung: Der Arzt scheiterte. Die Begründung der Richter ist denkbar einfach: Er hat die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht und hat diese aufgrund des Ruhens der Approbation trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und seiner erworbenen fachlichen Qualifikation nicht erbringen können. Es kam für ihn noch schlimmer: Denn das Krankenhaus seinerseits forderte die Zahlungen an ihn zurück, die es in der Ruhensphase der Approbation geleistet hatte. Diesbezüglich urteilte das Gericht, dass die Rückforderungen berechtigt sind.
FAZIT
Wenig Hoffnung auf anderes Urteil
Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Der Arzt kann Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen. Ich denke aber, dass dieses ähnlich urteilen wird. Denn dass seine Approbation tatsächlich geruht hat, kann der Arzt nicht bestreiten.
Beachten Sie als Personalrat, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht immer, wenn sie nicht arbeiten können, ihren Lohnanspruch verlieren. Denn es gibt im Arbeitsund Dienstrecht sogenannte lohnerhaltende Normen, die den Beschäftigten – salopp gesagt – den Monatslohn retten. Denken Sie z. B. an:
● Entgeltfortzahlung bei Krankheit: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 22 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
● Entgeltfortzahlung an Feiertagen: § 2 EFZG
● Urlaubsentgelt: § 11 Bundesurlaubsgesetz, §§ 22, 26 und 27 TVöD
● Verhinderung aus persönlichen Gründen: § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 29 TVöD , etwa Freistellung bei eigener Hochzeit, etwa Freistellung bei eigener Hochzeit
● Annahmeverzug des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn: § 615 BGB
● Mutterschutzlohn: § 18 Mutterschutzgesetz
Der Unterschied dieser „Lohnerhaltungsfälle“ zu dem des Arztes im Fall ist, dass der Arzt nicht mehr arbeiten durfte. Ein kranker Mitarbeiter gesundet wieder und kehrt zurück, Gleiches gilt für Mitarbeiter im Urlaub. Ein Arzt ohne Approbation darf aber gar nicht arbeiten, auch ein Lkw-Fahrer ohne Führerschein darf keinen Lkw lenken, eine Krankenschwester, die ihren Masernschutz nicht nachweist, etc. Der Arbeitgeber darf diese Beschäftigten nicht (mehr) einsetzen und muss ihnen infolgedessen auch keinen Lohn mehr bezahlen. Das ist nachvollziehbar.
Tipp: Wenn Ihr Dienstherr das Gehalt nicht zahlt: Prüfen Sie!
Wann immer Ihr Dienstherr keinen Lohn bezahlt, weil ein Kollege nicht gearbeitet hat, sehen Sie genau hin. Warum hat der Betroffene nicht gearbeitet? Was war der Grund dafür? Hat er einfach unentschuldigt blaugemacht, wurde ihm die „Arbeitserlaubnis“ entzogen, gibt es berechtigte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit? Dann deutet viel darauf hin, dass der Dienstherr den Lohn zu Recht einbehalten hat. War der Kollege aber im Urlaub, war er krank oder Ähnliches, dann spricht viel dafür, dass der Dienstherr hätte zahlen müssen. Ihr Kollege sollte dann seinen Lohn unbedingt nachfordern.
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