Personalversammlungen: Warum Sie den Zeitpunkt mit Rücksicht auf die Dienststelle wählen sollten

13. März 2025

Einmal in jedem Kalenderhalbjahr müssen Sie eine Personalversammlung durchführen (§ 59 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bzw. Ihre landesgesetzliche Regelung). Ist eine „Vollversammlung“ nicht möglich, dürfen Sie auch Teilversammlungen durchführen. Bei der Durchführung, insbesondere bei der zeitlichen Planung, müssen Sie auf die Gegebenheiten der Dienststelle Rücksicht nehmen. So wurde es für Ihre Kollegen aus der freien Wirtschaft entschieden. Der Grundsatz gilt für Sie aber genauso (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11.12.2024, Az. 12 TaBV 21/24).

Der Fall: Ein privates Sicherheitsunternehmen mit rund 1.500 Beschäftigten hatte einen Betriebsrat. Einsatzort war der Flughafen Düsseldorf, wo die Beschäftigten u. a. für die Passagier- und Gepäckkontrollen zuständig sind. Der Betriebsrat wollte Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit durchführen. Er war der Auffassung, dass man während der Arbeitszeit einschränkungslos jegliche Betriebsversammlung durchführen darf, zumindest Teilbetriebsversammlungen. Der Fall musste gerichtlich geklärt werden.

Versammlungen ja, aber mit der gebotenen Rücksicht

Das Urteil: Vor Gericht hatte der Betriebsrat zum Teil Erfolg. Die Versammlungen während der Arbeitszeit können zwar nicht per se untersagt werden, weil die Aufgaben des Sicherheitsdienstes am Flughafen hoheitliche Aufgaben der Gefahrenabwehr seien. Allerdings ist der Betriebsrat an § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz gebunden, das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Da­raus folgt die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite.

Hinweis: BPersVG ist auf Linie des Gerichts

Das BPersVG hat in § 60 Abs. 1 S. 1 den Grundsatz bei der Rücksichtnahme bei der Planung der Personalversammlung bereits aufgenommen. Es ist geregelt, dass die Versammlungen grundsätzlich in der Arbeitszeit stattfinden sollen, „soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern“. Verhalten Sie sich also dementsprechend.

Daraus folgt die Durchführung der Versammlungen in ruhigeren Zeiten oder die Durchführung von Teilversammlungen. Für die Teilversammlungen wurden gerichtlich die folgenden Grundsätze aufgestellt.

  • maximal 12 Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr
  • Verteilung dieser 12 Teilbetriebsversammlungen auf 6 Tage mit 2 Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals
  • Dauer jeder Teilbetriebsversammlung: höchstens 4 Stunden
  • Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (also während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (also während der Spätschicht am Flughafen)
  • Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch
  • maximale Teilnehmerzahl: 80 Beschäftigte je Teilbetriebsversammlung
  • keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen
  • vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten
  • Anmeldung beim Arbeitgeber bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung

Wenn diese Bedingungen alle erfüllt wären, dann wären die Interessen beider Seiten gewahrt. Das hieße konkret:

Die Sicherheitskontrollen können durchgeführt werden, der Betriebsrat kann seine Versammlungen aber trotzdem durchführen.

Fazit: Versammlungen müssen sein

Betriebsräte müssen ihre Versammlungen durchführen, ebenso Sie als Personalrat – das sieht das Gesetz schließlich so vor. Aber bei der Lage einer Versammlung ist Rücksicht auf den Ablauf der Dienststelle zu nehmen, diese darf nicht lahmgelegt werden. Die Dienstgeschäfte dürfen nicht erschwert werden.

Das folgt aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, das in § 2 Abs. 1 und 2 BPersVG geregelt ist.

§ 2 Abs. 1 und 2 BPersVG: Grundsätze der Zusammenarbeit


(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen tariffähiger Parteien wird hierdurch nicht berührt.

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