Regelmäßiger Beschäftigungsort entscheidet über Feiertagszuschlag

24. September 2024

Wird ein Beschäftigter aus Bundesland A in Bundesland B eingesetzt, ist das kein Problem – außer bei unterschiedlichen Feiertagsregelungen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 1.8.2024, Az. 6 AZR 38/24).

Von Nordrhein-Westfalen nach Hessen: Feiertagsarbeit oder nicht?

Der Fall: Ein Beschäftigter wurde regelmäßig in Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Auf Weisung des Dienstherrn nahm er vom 1. bis 5.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Der 1.11. ist zwar in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, nicht aber in Hessen. Also war der Beschäftigte am 1.11.2011 in der Schulung und wollte dafür von seinem Dienstherrn den Feiertagszuschlag nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Dienstherr wollte nicht zahlen – denn am Einsatzort Hessen war ja kein Feiertag. Der Fall landete vor Gericht und schlussendlich musste das BAG entscheiden.

§ 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TV-L Ausgleich für Sonderformen der Arbeit


Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde – … bei Feiertagsarbeit – ohne Freizeitausgleich 135 v.H., – mit Freizeitausgleich 35 v.H. … des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe.

Zuschläge ja oder nein? – Regelmäßiger Einsatzort entscheidet

Das Urteil: Der Beschäftigte gewann. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich – der liegt in Nordrhein-Westfalen.

Wichtig: Feiertagszuschläge gibt es auch nach dem TVöD

Auch im Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) gibt es in § 8 Abs. 1 d TVöD die 135 % bzw. 35 % als Feiertagszuschläge. Beachten Sie aber, dass diese Zuschläge nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gezahlt werden.

Gesetzliche Feiertage in Deutschland

Welche gesetzlichen Feiertage in welchen Bundesländern gelten, entnehmen Sie der folgenden Aufzählung:

  • Neujahr (1.1.2025): bundesweit
  • Heilige Drei Könige (6.1.2025): Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
  • Internationaler Weltfrauentag (8.3.2025): Berlin, Mecklenburg-Vorpommern
  • Karfreitag (18.4.2025): bundesweit
  • Ostermontag (21.4.205): bundesweit
  • Tag der Arbeit (1.5.2025): bundesweit
  • Christi Himmelfahrt (29.5.2025): bundesweit
  • Pfingstmontag (9.6.2025): bundesweit
  • Fronleichnam (19.6.2025): Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, in Sachsen nur teilweise, in Thüringen nur teilweise
  • Augsburger Friedensfest (8.8.2025): Stadt Augsburg in Oberbayern
  • Mariä Himmelfahrt (15.8.2025): Saarland, in Bayern nur teilweise
  • Weltkindertag (20.9.2025): Mecklenburg-Vorpommern
  • Tag der Deutschen Einheit (3.10.2024; 3.10.2025): bundesweit
  • Reformationstag (31.10.2024; 31.10.2025): Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Allerheiligen (1.11.2024; 1.11.2025): Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
  • Buß- und Bettag (20.11.2024; 19.11.2025): Sachsen
  • 1. Weihnachtstag (25.12.2024; 25.12.2025): bundesweit
  • 2. Weihnachtstag (26.12.2024; 26.12.2025): bundesweit
Hinweis: Planen Sie Ihren Urlaub geschickt

2025 wird ein arbeitnehmerfreundliches Urlaubsjahr, denn es wird einige Brückentage geben. Es lohnt sich daher, den Urlaub 2025 durch eine gute Planung zu verlängern.

Fazit: Kein einheitliches Feiertagsrecht in Deutschland

Die Feiertage werden von Bundesland zu Bundesland verschieden bestimmt. Prüfen Sie, welches Feiertagsrecht an Ihrem regelmäßigen Beschäftigungsort gilt, damit Sie keinen Zuschlagsanspruch übersehen.

Nach dieser Entscheidung gilt auch Folgendes: Ein Beschäftigter, der dauerhaft in ein anderes Bundesland entsendet wird, fällt unter das Feiertagsrecht dieses Bundeslandes. Denn dort ist dann sein regelmäßiger Beschäftigungsort.

Feiertagszuschlag TV-L
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