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Ein Interessenvertreter schwerbehinderter Menschen hat keinen Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestandes, auch nicht, um sein Amt weiterzuführen. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) beschlossen (23.11.2023, Az. 20 E 4656/23). Gleiches wird für Sie als Personalrat gelten.
Der Fall: Das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehindertenvertreters der Freien und Hansestadt Hamburg sollte enden, weil der Mann das Pensionsalter erreicht hatte. Der Schwerbehindertenvertreter wollte sein Amt jedoch fortführen. Das geht aber nur dann, wenn das Beamten- oder Arbeitsverhältnis weiterläuft. Genau dies hat er auf dem Gerichtsweg zu erreichen versucht.
Die Entscheidung: Das Hamburgische OVG hat den Antrag auf Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses abgewiesen. Das Interesse an einer Weiterführung eines Amtes einer gewählten Interessenvertretung ist nicht geeignet, ein dienstliches Interesse für das Hinausschieben des Ruhestandes zu begründen. Die Interessenvertretungen nehmen ihre gesetzlichen Aufgaben unabhängig wahr und entscheiden, wie sie ihre Aufgaben sinnvoll, notwendig und effizient erfüllen. Die Zusammensetzung der Vertretungen unterliegt keinem Einfluss des Dienstherrn. Der Dienstherr bewerte daher auch nicht, ob die weitere Tätigkeit eines Beamten, der die gesetzliche Altersgrenze erreicht habe, in einer Interessenvertretung sinnvoll oder notwendig sei.
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