Sichtbare Tattoos im öD: Das Motiv entscheidet!

31. März 2025

Wir müssen mit der Zeit gehen, auch der Polizeidienst. Waren noch vor ca. 10 Jahren Tattoos bei einem Polizisten undenkbar, sind heute sogar sichtbare Tattoos kein Einstellungshindernis mehr – solange sie inhaltlich unbedenklich sind (Verwaltungsgericht Berlin, 27.2.2025, Az. VG 26 L 288/24).

Der Fall: Eine Frau wollte in den Vorbereitungsdienst der Berliner Kriminalpolizei aufgenommen werden. Sie hat auf beiden Handrücken Tätowierungen, Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder. Die Tattoos bedecken einen Großteil ihrer Handrücken. Die Berliner Polizei lehnte die Bewerbung der Frau ab. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin einen Eilantrag eingereicht.

Land Berlin muss erneut entscheiden

Die Entscheidung: Die Bewerberin gewann. Das Gericht hat das Land Berlin verpflichtet, erneut über die Bewerbung zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Sichtbare Tätowierungen können einer Einstellung entgegenstehen, wenn die Tattoos über das übliche Maß hinausgehen (z. B. gewaltverherrlichend sind). Zudem müssen sie in ihrer besonders individualisierenden Art geeignet sein, die amtliche Funktion der Staatsbediensteten in den Hintergrund zu drängen.

Beides ist hier nicht der Fall. Vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, sind heute keine Seltenheit mehr. Solche Motive und deren unkritischer Inhalt lassen dem Bürger auch keinen Raum, über die persönlichen Überzeugungen der Polizistin als Privatperson zu spekulieren.

Fazit: Außenwirkung entscheidet

Beamte repräsentieren den Staat. Sie müssen deswegen neutral sein. Zweifel an der Neutralität sind ein Einstellungshindernis. Geben sichtbare Tätowierungen keinen Anlass für Zweifel an der Neutralität des oder der Beamten, sind sie heute auch kein Einstellungshindernis mehr.

Einstellung
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