Wie für uns alle ist auch für viele Beamtinnen und Beamte das Leben in den sozialen Medien nicht mehr wegzudenken. Vorsicht ist dabei allerdings geboten, wenn der eigene Auftritt in den sozialen Medien einen zu offensichtlichen dienstlichen Bezug hat. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin kürzlich entschieden (18.3.2024, Az. 36 K 389/22).
Der Fall: Ein Polizeibeamter aus Berlin unterhielt bei TikTok, einer sehr beliebten Social-Media-Plattform, einen privaten Account unter dem Namen „Officer Denny“. Auf diesem berichtete er unter anderem über seinen Alltag als Polizist, beantwortete Fragen und veröffentlichte von ihm geführte Interviews. Der Beamte war in seinen Beiträgen durch seine Kleidung, z. B. aufgrund offizieller Polizeischriftzüge, deutlich als Polizist erkennbar. Auch die Beiträge stellten einen Bezug zur Polizei her.
Der Account war bei den Abonnenten sehr beliebt. Einzelne Beiträge erhielten Klicks im dreistelligen Millionenbereich.
Das Thema Clan-Kriminalität spielt sowohl in der Bevölkerung als auch bei der Polizei eine große Rolle. Nachdem „Officer Denny“ ein Interview mit einem Clan-Mitglied geführt und dieses auf seinem Kanal veröffentlicht hatte, schritt der Dienstherr ein. Er verbot die weitere Nebentätigkeit in den sozialen Medien. Das wollte der Polizeibeamte nicht akzeptieren und klagte deshalb.
Interview wurde ihm zum Verhängnis
Die Entscheidung: Wie schon in den vorhergehenden Eilverfahren verlor der Beamte auch seine Klage. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Dienstherrn, dass das Interview mit dem Clan-Mitglied Zweifel auslöse, ob der Polizeibeamte zukünftig seine dienstlichen Aufgaben neutral und unparteiisch ausüben werde. Private Kontakte in eine Szene, die unter dienstlicher Beobachtung steht, seien mit den besonderen Treuepflichten eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen. Daher verletzten seine konkreten Aktivitäten in den sozialen Medien seine dienstlichen Pflichten.
Öffentlichkeitsarbeit ist Sache des Dienstherrn
Außerdem stellten die Richter fest, dass Öffentlichkeitsarbeit Sache des Dienstherrn ist. Daher obliege es allein dem Dienstherrn, zu entscheiden, welche Methoden und welche Inhalte er bei seiner Öffentlichkeitsarbeit einsetze. Durch seine Bezeichnung als „Officer Denny“ und das Tragen von Kleidung mit dienstlichem Aufdruck in seinen Beiträgen könne der Eindruck entstehen, der Beamte handele im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Dienstherrn. Einen solchen falschen Eindruck muss der Dienstherr aber nicht akzeptieren.
Diese 7 Punkte sollten Sie in einer solchen Dienstvereinbarung mindestens regeln
Bei einer Dienstvereinbarung zu Aktivitäten in den sozialen Medien von Beamten gilt es, den Spagat zwischen privaten Äußerungen und Äußerungen mit dienstlichem Bezug zu klären. Damit Ihnen dies gelingt, sollten Sie mindestens folgende Themen in der Dienstvereinbarung ansprechen und regeln:
- Die Dienstvereinbarung gilt nicht für private Äußerungen ohne jeglichen dienstlichen Bezug.
- Klären, wodurch ein dienstlicher Bezug bei privaten Äußerungen hergestellt wird (z. B. Uniform, Logo des Dienstherrn im Hintergrund, Aufnahmen in der Dienststelle, Einbindung von Dienstfahrzeugen).
- Im Zweifel sind private Äußerungen deutlich als solche zu kennzeichnen.
- Dienstliche Äußerungen werden grundsätzlich nur über dienstliche Social-Media-Accounts verbreitet.
- Wer darf dienstliche Äußerungen in den sozialen Medien abgeben?
- Wer darf dienstliche Social-Media-Accounts einrichten?
- Keine Nutzung dienstlicher Social-Media-Accounts für private Zwecke
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