Gerade bei Volkshochschulen oder auch Anbietern von Integrationskursen wird gerne auf freie Mitarbeit gesetzt. Die so beschäftigten Lehrkräfte werden dann als selbstständig geführt. Sozialversicherungsbeiträge entrichten die Dienstgebenden nicht. Ob das aber in jedem Fall so richtig ist, darüber entscheidet der Einzelfall (Bundessozialgericht (BSG), 5.11.2024, Az. B 12 BA 3/23 R).
Der Student als selbstständige Lehrkraft
Der Fall: Eine Volkshochschule bot u. a. Kurse zur Vorbereitung auf die Erlangung eines Realschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg an. Ein Student lehrte als freier Mitarbeiter Recht und Politik. Er unterlag keinem Weisungsrecht. Die VHS stellte die Räume und stimmte die Unterrichtszeiten mit den anderen Dozenten ab. Der Student übermittelte regelmäßig eine Leistungseinschätzung für die einzelnen Schüler an die Fachbereichsleitung. Diese stellte eine Art Zeugnis für die Schüler aus. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung für den Studenten fest, die VHS hätte hier also Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten müssen und müsste natürlich für die Zukunft den Studenten als sozialversicherungspflichtig Beschäftigten führen.
Rentenversicherung Bund klagt sich durch
Der Fall landete vor Gericht. Vor dem Sozialgericht wurden die Beitragsbescheide aufgehoben. Der Fall ging in die Berufung. Das LSG urteilte, dass es vor Juni 2022 eine maßgebliche höchstrichterliche „Sonderrechtsprechung“ gegeben habe, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen gewesen seien. Erst durch das Urteil vom 28.6.2022 (Az. B 12 R 3/20 R) sei eine Änderung eingetreten. Auf davorliegende Zeiträume seien die geänderten Grundsätze nicht übertragbar.
Damit endete der Fall aber nicht, sondern ging noch vor das BSG.
Der Einzelfall entscheidet
Das Urteil: Selbstständige Lehrer unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Die Beiträge müssen sie selbst zahlen. Jedenfalls für die Zeit vom 7.8.2027 bis 22.6.2018 sei der Dozent versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Für die Zeiträume danach wurde der Fall noch mal an das LSG verwiesen, das hierzu nun entscheiden muss.
Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, zahlen Dienstherren und Arbeitnehmer die Beiträge zur Hälfte. Hier war der Student für die Zeiten vom 7.8.2017 bis 22.6.2018 versicherungspflichtig beschäftigt. Der Arbeitgeber hat für diese Zeiten die Sozialversicherungsbeiträge anteilig zu entrichten. Für die Zeit danach ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Es gibt keine gefestigte Rechtsprechung, dass Lehrer immer sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei beschäftigt sind.
Die Zeiten nach dem 22.6.2028 muss das LSG erneut untersuchen. Hier ist eine Einzelbetrachtung vorzunehmen, der Rechtsstreit wurde zurückverwiesen.
Treten Sie an Ihren Dienstherren heran und regen Sie an, dass bei Tätigkeiten, die in § 2 SGB VI genannt sind, grundsätzlich ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wird. Dies dient der Rechtssicherheit.
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